Mitarbeiterverpflegung bei Hartz 4

Hartz 4 aufstocken: Kostenlose Verpflegung durch Arbeitgeber mindert Anspruch

Die staatlichen Leistungen für einen Hartz 4-Aufstocker dürfen gekürzt werden, wenn ihnen ihr Arbeitgeber kostenloses Essen und Getränke bereitstellt. Das hat das Bundessozialgericht in Kassel entschieden.

Verpflegung wird als Einkommen gewertet

Auch Hartz 4-Aufstocker leben oftmals von der Hand in den Mund – ansonsten würden sie keine zusätzliche finanzielle Hilfe vom Staat benötigen. Wie hoch diese ausfällt, hängt dabei in erster Linie vom Bruttogehalt ab. Offenbar aber auch davon, ob ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer Verpflegung zur Verfügung stellt. Denn auch die darf als zusätzliches Einkommen bewertet werden. Das geht aus einem aktuellen Urteil des BSG hervor. Die Folge: Der Hartz 4-Satz vermindert sich.

Hinweis: Einkommen mit Hartz 4 aufstocken

Wer trotz einer Vollzeitbeschäftigung Einkommen durch Hartz 4 ergänzen muss, gilt als Aufstocker. Der konkrete Anspruch gegenüber dem Jobcenter ergibt sich dabei aus dem Bruttoeinkommen und dem jeweils geltenden Regelsatz.

Auf abgewiesenen Widerspruch folgt Klage

Ein Kellner hatte Widerspruch gegen seinen Hartz 4-Bescheid eingelegt, da dieser seiner Meinung nach zu niedrig ausgefallen war. Der Grund: Das Jobcenter hatte ihm bei der Berechnung die Kosten für Verpflegung durch seinen Arbeitgeber als zu berücksichtigendes Einkommen angerechnet. Nachdem das Jobcenter den Widerspruch zurückwies, reichte der Mann Klage beim Sozialgericht ein. Er würde die Verpflegungsleistung seines Arbeitgebers gar nicht in Anspruch nehmen.

BSG teilt Ansicht des LSG

Zwar stützte das Sozialgericht (SG) die Ansicht des Klägers, das Landessozialgericht (LSG) aber schloss sich der Ansicht des Jobcenters an und wies die Klage ab. Die Verpflegung sei zu berücksichtigen und demnach auch vom Aufstockersatz abzuziehen. Ob der Mann diese in Anspruch nehme oder nicht, sei unerheblich.

Dagegen legte der Mann Revision ein – erfolglos. Das Bundessozialgericht bestätigte die Entscheidung des LSG. Da der Sachbezug im Rahmen einer Erwerbstätigkeit erbracht wurde, sei er auch als zusätzliche Einnahme zu seinem Einkommen zu berücksichtigen.

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Geschrieben von: Paul zu Jeddeloh

Seit 2019 bereichert er unser Anwalts-Team und macht sich für die Rechte von Bürgergeld-Empfänger:innen stark. Soziale Ungerechtigkeiten räumt er aus dem Weg. Sein weitreichendes Know-how aus vergangenen Fällen und sein tiefgreifendes Wissen über aktuelle Entwicklungen im Sozialrecht verhelfen zahlreichen Ratsuchenden zum Recht.

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