Wer schon einmal mit dem Jobcenter zu tun hatte, hat möglicherweise auch die Erfahrung gemacht, dass Unterlagen gerne mal verschwinden oder verloren gehen. Insbesondere bei Widersprüchen kommt es aber auf eine schnelle und verlässliche Bearbeitung seitens des Jobcenters an. Eine schriftliche Eingangsbestätigung würde Hartz IV-Empfänger*innen Rechtssicherheit bieten. Sind Jobcenter zu solchen Eingangsbestätigungen verpflichtet?
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Das Problem mit den verschwundenen Unterlagen
Immer wieder berichten Hartz IV-Empfänger*innen, dass das Jobcenter bereits eingereichte Unterlagen oder Widersprüche noch einmal anfordert. Offenbar geht innerhalb der Behörde vieles verloren, bevor es den*die zuständige Sachbearbeiter*in überhaupt erreicht. Das stellt Hartz IV-Empfänger*innen vor viele Probleme: Nicht nur kommt es bei Anträgen zu langen Verzögerungen. Auch Widersprüche müssen innerhalb einer bestimmten Frist eingelegt werden, damit Bescheide überhaupt angegriffen werden können.
Die Lösung könnte eine schriftliche Eingangsbestätigung sein. Das Jobcenter würde dann Hartz IV-Empfänger*innen bescheinigen, dass sie bestimmte Unterlagen eingereicht haben. Sollte es anschließend zu einem Verfahren kommen, hätten Grundsicherungsempfänger*innen somit einen rechtssicheren Nachweis für ihr Bemühen. Die Eingangsbestätigung ist also durchaus sinnvoll.
Hinweis: Gesetzliche Fristen für Bearbeitungszeiten
Wie lange Jobcenter brauchen dürfen, um Anträge und Widersprüche zu bearbeiten, ist gesetzlich vorgeschrieben. Nach §88 SGG gilt für Anträge eine Bearbeitungsfrist von sechs Monaten. Widersprüche dagegen müssen bereits nach drei Monaten bearbeitet worden sein.
Organisation liegt bei der Trägerversammlung
Eine allgemeine Verpflichtung der Jobcenter zur Ausstellung solcher Eingangsbestätigungen gibt es allerdings nicht. Das liegt vor allem an §44c Absatz 2 des SGB II. Hier ist geregelt, dass die Organisation und der Verwaltungsablauf bei der sogenannten Trägerversammlung liegt. Die Trägerversammlung ist ein Gremium, das aus Vertreter*innen der Agentur für Arbeit und dem kommunalen Jobcenter besteht.
Gemeinsam entscheidet die Trägerversammlung dann über Personalstruktur oder eben auch den Verwaltungsablauf einzelner Jobcenter. Während manche Trägerversammlungen Eingangsbestätigungen in jedem Fall vorschreiben, gibt es wiederum andere, die gar keine Bestätigungen vorsehen.
BA spricht sich für Eingangsbestätigung aus
Rückendeckung für Hartz IV-Empfänger*innen kommt von der Bundesagentur für Arbeit (BA). Sie befürwortete bereits 2018 in einer Weisung an die Jobcenter den Einsatz von Eingangsbestätigungen. Zwar gebe es diesbezüglich keine gesetzliche Verpflichtung. Weil das Problem aber groß sei und sich viele Grundsicherungsempfänger*innen ein solches Beweismittel wünschen, halte die BA die Etablierung von Eingangsbestätigungen in der Praxis für sinnvoll.
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