Obwohl die meisten Hartz IV-Empfänger*innen mit dem wenigen Geld, das ihnen zur Verfügung steht, sehr sorgsam umgehen, gibt es doch einige, die ihr Glück im Kasino, der Spielothek oder beim Lotto versuchen. Der ganz große Gewinn dürfte wohl ausbleiben, allerdings lassen sich relativ häufig kleinere Summen verdienen. Wie funktioniert in einem solchen Fall die Anrechnung durch das Jobcenter?
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Gewinne aus Glücksspiel sind Einkommen
Grundsätzlich gelten Einnahmen aus Glücksspielen als einmaliges, nicht zu versteuerndes Einkommen. Das bedeutet, dass ein großer Gewinn auch dazu führen kann, dass Ansprüche auf Regelsatzleistungen für einen bestimmten Zeitraum gemindert werden oder sogar ganz entfallen.
Hartz IV soll in erster Linie Bedürftigen zukommen. Solange man den eigenen Lebensunterhalt also aus anderen Quellen bestreiten kann, kann und soll man das Jobcenter nicht um Hilfe bitten. Das gilt insbesondere dann, wenn man in den Genuss eines unerwarteten Geldregens kommt.
Hinweis: Hartz IV-Empfänger*innen dürfen spielen
Ein generelles Spielverbot für Hartz IV-Empfänger*innen gibt es nicht. 2011 versuchte eine Lotteriegesellschaft, das Vermögen ihrer Spieler*innen vor Kauf eines Loses zu überprüfen, um zahlungsunfähige Spieler*innen ausschließen zu können. Das OLG Köln machte ihr jedoch einen Strich durch die Rechnung.
Verlust wird berücksichtigt
Von diesem Grundsatz gibt es aber eine Ausnahme: Verliert man den Gewinn nach relativ kurzer Zeit wieder, ist er nicht für die Bewilligung von Hartz IV zu berücksichtigen. Das hat das Bundessozialgericht bereits 2016 entschieden.
„Es gilt der Grundsatz der tatsächlichen Bedarfsdeckung. Danach wären nicht mehr vorhandene Mittel, etwa bei vorzeitigem Verbrauch – auch infolge unwirtschaftlichen Verhaltens – jedenfalls für Folgebewilligungszeiträume nicht mehr zu berücksichtigen”, so die Richter*innen damals. Wer also seinen ganzen Gewinn wieder verprasst, weil er auf noch größere Summen hofft, landet praktisch wieder am Anfang und muss Unterstützung vom Jobcenter erhalten.
Hinweis: Gewinne beim Jobcenter melden
Melden Sie Ihre Gewinne beim Jobcenter immer rechtzeitig. Sonst könnte das Jobcenter einen Verstoß gegen Ihre Mitwirkungspflicht nach §60 SGB I annehmen und Ihre Leistungen kürzen.
Sachgewinne gelten als Zufluss
Geldgewinne sind also – bis auf wenige Ausnahmen – anzurechnen. Aber wie sieht es mit Sachgewinnen aus? Zählt das neue Auto nicht zum Vermögen und unterliegt daher deutlich lockeren Regeln? Leider nein. Sachgewinne fließen den Hartz IV-Empfänger*innen genauso zu wie das Preisgeld beim Poker oder Roulette; und zwar unabhängig davon, ob man sie gewinnbringend verkauft oder nicht.
Daher gilt auch bei Sachgewinnen: Melden Sie diese dem Jobcenter und nehmen Sie eine Leistungskürzung hin. Wie viel Ihnen das Jobcenter anrechnen darf, bestimmt sich nach dem aktuellen Marktwert Ihres Gewinns zum Meldezeitpunkt. Eine Anrechnung ist nur dann rechtswidrig, wenn das Jobcenter sie nachträglich vornimmt, obwohl es den Gewinn anfangs nicht berücksichtigt hat.
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