Das Jobcenter Vogtland kürzte einer Hartz 4-Empfängerin die zugesicherten Leistungen, weil sie von ihrem Arbeitgeber Verzehrgutscheine erhalten hatte. Zu Unrecht, wie sich jetzt herausstellte. So lautet das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz.
Hartz 4-Empfängerin erhält Verzehrgutscheine vom Arbeitgeber
Eine Mutter bezieht mit ihren beiden Kindern laufend ergänzende Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II. Sie arbeitete im streitgegenständlichen Zeitraum als Servicekraft bei einer Fastfood-Kette. Neben ihrer Vergütung in Form von Geld, hat sie für jeden Arbeitstag über sechs Arbeitsstunden zusätzlich einen Verzehrgutschein im Wert von 4,50 EUR erhalten. Diesen konnte die Leistungsempfängerin jedoch nur am gleichen Tag einlösen. Eine Auszahlung war nicht möglich.
Jobcenter berücksichtigt Verzehrgutscheine als Einkommen
Aufgrund der Angaben des Arbeitgebers in den Lohnbescheinigungen, berücksichtigte das Jobcenter die Verzehrgutscheine ab September 2017 als Vollverpflegung. Folglich wurde der Regelbedarf der Leistungsempfängerin gekürzt. Gegen den entsprechenden Bescheid legte die Mutter im März 2018 Widerspruch ein, der im Juni 2018 abgelehnt wurde.
Daraufhin reichte die Hartz 4-Empfängerin mit Hilfe unserer Partneranwälte von hartz4widerspruch.de am 12.07.2018 Klage ein. Die Klägerin führte aus, dass sie entgegen der Annahme des Jobcenters keine Vollverpflegung erhalten habe. Sie habe lediglich einen Verpflegungsgutschein in Höhe von 4,50 EUR bekommen. Diesen habe sie, wenn überhaupt, für ein Getränk eingelöst. Daher seien die Gutscheine nicht als Einkommen anzurechnen.
Gericht hält Klage für begründet
Die Hartz 4-Empfängerin beantragte deshalb die Gewährung der vollen Leistungen von September 2017 bis einschließlich Februar 2018, ohne die Anrechnung der Verpflegungsgutscheine als Einkommen. Das Gericht hält die Klage in einem Urteil vom Juli 2019 für zulässig (Az. S 3 AS 2458/18). Ferner sei der Bescheid über die endgültige Festsetzung von Leistungen rechtswidrig und verletze die Klägerin in ihren Rechten. Demnach hatte sie im streitgegenständlichen Zeitraum einen Anspruch auf höhere Leistungen, als ihr bewilligt wurden. Die Berücksichtigung der Verzehrgutscheine als Einkommen, war somit falsch.
Verzehrgutscheine dürfen grundsätzlich angerechnet werden
Grundsätzlich ist es richtig, dass Verzehrgutscheine vom Einkommensbegriff des § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB II umfasst sind, da sie einen in Geld ausdrückbaren wirtschaftlichen Wert haben.
Hinweis: Für eine Anrechnung muss Gutschein eingelöst werden
Nur ein wertmäßiger Zuwachs im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 2 SGB II kann Einkommen darstellen. Voraussetzung für eine Berücksichtigung ist, dass der Geldeswert eine Veränderung des Vermögenszustandes herbeiführt. Zu einer Ersparnis des Vermögens komme es jedoch nur, wenn der Gutschein auch tatsächlich eingelöst werden würde.Hartz 4-Empfängerin stehen monatlich 60 EUR mehr zu
Die Klägerin habe jedoch glaubhaft gemacht, dass sie die Verzehrgutscheine in der Regel verfallen lassen oder sie allenfalls für ein Getränk eingelöst hat. Dadurch ersparte sich die Klägerin keine Aufwendungen für Nahrungsmittel. Des Weiteren geht das Gericht auch davon aus, dass selbst während der Arbeitszeit zur Verfügung gestellte Getränke nicht als geldwertes Einkommen anzurechnen wären.
Zudem besteht nach Ansicht des Gerichts auch keine Verpflichtung des Leistungsberechtigten, die Verzehrgutscheine auch tatsächlich einzusetzen. Ohne die Anrechnung der Verzehrgutscheine als Einkommen ergeben sich folglich höhere monatliche Ansprüche für die Leistungsempfängerin, als ihr das Jobcenter ausgezahlt hatte. Demnach stehen der Klägerin für die Monate September 2017 bis einschließlich Februar 2018 monatlich rund 60 EUR mehr zu, als vom Jobcenter bewilligt.
hartz4widerpruch.de hilft
Nach wie vor sind viele Bescheide des Jobcenters fehlerhaft. Hauptsächlich zum Nachteil der Leistungsempfänger. Nicht selten lohnt es sich daher einen Widerspruch einzulegen. Unsere Partneranwälte von hartz4widerspruch.de helfen Ihnen gerne und selbstverständlich kostenlos dabei.
Quelle:
Az. S 3 AS 2458/18
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schäbig, wie das BRD-Regime mit den hier lebenden Menschen umgeht. Strafverfolgung bei den Volksvertretern bei Veruntreuung von Steuergeldern meist Fehlanzeige –
Sperrung deren üppiger Bezüge bei rechtswidrigem Verhalten der sog. Volksverteter – ebenfalls Fehlanzeige da diese Damen – Herren und Diverse 😉 “unantastbar” sind.