Nach einer Trennung teilen sich viele Paare das Sorgerecht für die gemeinsamen Kinder. Damit einher geht ein Wechselmodell, bei dem die Kinder abwechselnd bei beiden Elternteilen leben. Eine solche Umgangsregelung darf sich jedoch nicht negativ auf den Bürgergeldbezug auswirken, wie das Bundessozialgericht (BSG) entschieden hat.
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Jobcenter kürzt Leistungen der Mutter
Geklagt hatte eine Mutter, die nach der Trennung von ihrem Mann Bürgergeld beantragte. Zwar bewilligte das Jobcenter ihren Antrag vorläufig. Bei der Berechnung des kinderbedingten Mehrbedarfs schaute das Amt jedoch ganz genau hin und kürzte den Betrag für jeden Tag, den die Kinder bei ihrem Vater waren.
Gegen die Kürzung ihres Mehrbedarfs zog die Leistungsempfängerin vor Gericht. Obwohl die Kinder in regelmäßigen Abständen bei ihrem Vater seien, fielen dennoch zusätzliche Kosten für sie als Mutter an. Das habe das Jobcenter hier nicht berücksichtigt.
Tipp: Alleinerziehende haben Anspruch auf Mehrbedarf
Wenn Sie alleinerziehend sind, können Sie einen sogenannten Alleinerziehendenzuschlag beim Jobcenter beantragen. Je nach Alter und Anzahl Ihrer Kinder erhalten Sie so bis zu 60 % ihres Regelsatzes als zusätzliche Leistung.
Betreuungsmodell für Leistungskürzungen entscheidend
Der Fall ging hoch bis zum BSG. Die Richter:innen gaben der Klage statt und wiesen den Fall an Landessozialgericht (LSG) Schleswig-Holstein zurück. Eine Kürzung des Bürgergeldes der Mutter sei nach Auffassung des Gerichts nur dann möglich, wenn:
- der Vater ebenfalls Bürgergeld bezieht
- die Kinder so viel Zeit beim Vater verbringen, dass von einer temporären Bedarfsgemeinschaft ausgegangen werden kann
Da weder ein Leistungsbezug des Vaters noch die genauen Betreuungszeiten der Eltern bisher bekannt waren, müsse das Gericht nun Nachprüfungen anstellen. Nur wenn die Kinder tatsächlich größtenteils beim Vater leben, wäre eine Kürzung rechtmäßig.
Jobcenter darf nicht mehr voreilig kürzen
Wie die Situation dagegen aussieht, wenn sich beide Eltern gleichermaßen um die Kinder kümmern, hat das BSG zwar offen gelassen. Dennoch stärkt das Urteil die Rechte der Eltern.
Bisher kam es umgehend zu einer Anrechnung durch das Jobcenter, wenn ein Kind auch nur einen Tag in einem anderen Haushalt gelebt hat. Dass jetzt erst einmal geprüft werden muss, ob der andere Haushalt überhaupt eine Bedarfsgemeinschaft bildet, ist ein Schritt in die richtige Richtung und dürfte dieser Praxis endgültig ein Riegel vorschieben.
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