Bürgergeld-Empfänger sind dazu angehalten, ihre Kosten der Unterkunft (KdU) möglichst gering zu halten. Das kann für Betroffene auch bedeuten, Teile ihrer Wohnung bei unverhältnismäßig hohen Mietkosten unterzuvermieten, wie das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen vor kurzem entschieden hat. Nur in Ausnahmefällen muss das Jobcenter einspringen.
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Bürgergeld-Empfängerin wird Hauptmieter
Ist es Bürgergeld-Empfängern grundsätzlich zumutbar, ein Untermietverhältnis einzugehen, um ihre KdU zu senken? Mit dieser Frage musste sich das LSG Nordrhein-Westfalen unlängst auseinandersetzen.
Hintergrund der Entscheidung war der Fall einer Kölner Leistungsempfängerin. Die Frau lebte bis Juni 2025 als Untermieterin in ihrer aktuellen Wohnung. Nachdem der ehemalige Hauptmieter dann im Sommer auszog, übernahm die Frau kurzerhand die Wohnung und beantragte beim Jobcenter die Gewährung höherer KdU.
Jobcenter verweigert Kostenübernahme und verweist auf Untermiete
Das Amt lehnte jedoch ab. Die Bürgergeld-Empfängerin sei bereits im Voraus darüber informiert worden, dass die Gesamtmiete den Angemessenheitsrahmen der KdU sprengen würde. Dennoch entschied sich die Frau bewusst gegen einen Umzug oder eine Untermiete. Das Jobcenter sei daher nicht mehr dazu verpflichtet, ihr höhere KdU zu gewähren.
Dem hielt die Bürgergeld-Empfängerin entgegen, dass eine Untervermietung aufgrund ihrer aktuellen Lebenssituation nicht praktikabel sei. So landete der Fall schließlich vor dem LSG.
Achtung: Untermiete nur mit Erlaubnis des Vermieters!
Um Räume in Ihrer Wohnung überhaupt untervermieten zu können, benötigen Sie zunächst die Erlaubnis Ihres Vermieters. Sofern Sie jedoch ein berechtigtes Interesse (bsp. finanzielle Entlastung) an einer Untermiete nachweisen können, muss Ihr Vermieter dem zustimmen.
Wer Bürgergeld bezieht, muss Untermiete hinnehmen
Im Ergebnis entschied das LSG zugunsten des Jobcenters und wies den Antrag der Bürgergeld-Empfängerin zurück. Als Ausgangspunkt für die Entscheidung des Gerichts diente § 22 Abs. 1 Satz 7 Zweites Sozialgesetzbuch (SGB II). Diese Vorschrift besagt, dass es Bürgergeld-Empfängern im Regelfall zuzumuten ist, unangemessen hohe KdU durch
- Untervermietung,
- Umzug oder
- andere Maßnahmen
zu senken. Ausnahmen von diesem Grundsatz seien zwar möglich, müssten aber von den Bürgergeld-Empfängern selbst vorgetragen und nachgewiesen werden. Und das war im Ausgangsfall das Problem: Die Bürgergeld-Empfängerin hielt sich in ihrem Antrag sehr vage und konnte keinen konkreten Grund für eine vermeintliche Unzumutbarkeit nennen. Aus diesem Grund scheiterte letztendlich ihr Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz vor Gericht.
Widerspruch muss gut begründet sein
Die Entscheidung des LSG führt betroffenen Bürgergeld-Empfängern vor Augen, dass sie Ausnahmen von ihrer Untermietsobliegenheit immer gut begründen müssen. Anwaltliche Hilfe kann hier der Schlüssel sein, um sich gegen etwaige Aufforderungen des Jobcenters gerichtlich zur Wehr zu setzen.
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