Bei Bürgergeld-Bezug können Geldgeschenke zu Problemen führen.

Bürgergeld und Geldgeschenke: Familie muss 22.600 Euro zurückzahlen

Bei Bürgergeld-Bezug sind Geldgeschenke ein heikles Thema. Das musste nun auch eine Familie einsehen, die sich mit insgesamt mehr als 65.000 geschenkten Euro auf eine Reise gen Mekka begab. Das Jobcenter zeigte sich angesichts der Traumreise nicht gönnerhaft – und forderte rund 22.600 Euro zurück. Klagen vor dem Sozial- und Landessozialgericht blieben bislang erfolglos.

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Rund 65.000 Euro-Schenkung von Nachbarin

Eine großzügige Nachbarin wollte mit einer Schenkung von rund 65.500 Euro ihren ganzen Dank gegenüber einer Familie zum Ausdruck bringen, die sich immer wieder um sie gekümmert hatte. Sie sollten damit ihren langgehegten Traum von einer Pilgerreise nach Mekka verwirklichen.

Die Familie bezog allerdings Bürgergeld. Geldgeschenke werden da vom Jobcenter in aller Regel kritisch beäugt. Und so kam es, wie es kommen musste: Kurz nachdem die Behörde von der großzügigen Schenkung erfuhr, flatterte ein Erstattungsbescheid ins Haus. Alle Bewilligungsbescheide, die nach der Schenkung erlassen wurden, wurden aufgehoben.

Hinweis: Bürgergeld und Geldgeschenke

Geldgeschenke sind beim Bürgergeld bereits ab einer Höhe von 50 Euro mit Vorsicht zu genießen. Es kann zur Anrechnung durch das Jobcenter kommen. Sachgeschenke sind hingegen unkritisch, sofern diese angemessen sind.

Die Familie wehrte sich mit einer Klage dagegen. Doch sowohl das Sozialgericht (SG) als auch das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg schlossen sich der Auffassung des Jobcenters an. Die Gründe dafür sind unterschiedlich.

Hilfebedürftigkeit beim Bürgergeld durch Geldgeschenke aufgehoben

In erster Linie störten sich die Richter:innen an der Höhe des Geldgeschenkes. Bei einem Betrag von rund 65.000 Euro sahen sie nicht länger eine Hilfebedürftigkeit gegeben. Dass die Schenkung vom Jobcenter als Einkommen angerechnet wurde, sah das LSG bis auf einen gewissen Teil als gerechtfertigt an.

Wichtig: Geldgeschenke zu bestimmten Zwecken

Ist eine Schenkung mit einem bestimmten Zweck verbunden – in diesem Fall die besagte Mekka-Reise – ist unter bestimmten Umständen zwar von einer Anrechnung auf das Bürgergeld abzusehen. Erreichen Geldgeschenke aber eine gewisse Höhe, kann davon auch abgesehen werden.

Die Rechnung der Richter:innen ergab für die Pilgerreise eine anrechnungsfreie Obergrenze von rund 16.500 Euro. 48.750 Euro hätte die Familie demnach für ihre täglichen Bedarfe nutzen können.

Darüber hinaus hatten die Reisenden keinerlei Belege – weder für die Flugbuchung noch für Hotelübernachtungen oder ähnliches – vorzuweisen. Sie konnten damit nicht genau nachweisen, wie viel Geld sie wofür ausgegeben hatten. Auch das sah das LSG kritisch. Dass bereits die gesamten 65.000 Euro ausgegeben seien (davon rund 55.000 Euro für die Reise), nahmen die Richter:innen der Familie nicht ab.

Geldgeschenke melden, Probleme umgehen

Das Beispiel der Familie zeigt: Beziehen Sie Bürgergeld, melden Sie Geldgeschenke dem Jobcenter. Nur so vermeiden Sie hohe Rückforderungen und weiterführende Probleme. Lassen Sie aber auch den Jobcenter-Bescheid, der die Schenkung aufweist, unbedingt überprüfen. Eine fehlerhafte Anrechnung ist nicht auszuschließen.

Lassen Sie sich nicht mehr abziehen als nötig. Wir unterstützen Sie dabei und prüfen Ihren Bescheid.

Auch wenn das Urteil des LSG noch nicht rechtskräftig ist – die Klage kann vor dem Bundessozialgericht (BSG) weitergeführt werden – darf bezweifelt werden, dass die Bundesrichter:innen eine andere Entscheidung treffen.

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Quellen:

  • Urteil des LSG Berlin-Brandenburg (L 18 AS 684/22)

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Geschrieben von: Paul zu Jeddeloh

Seit 2019 bereichert er unser Anwalts-Team und macht sich für die Rechte von Bürgergeld-Empfänger:innen stark. Soziale Ungerechtigkeiten räumt er aus dem Weg. Sein weitreichendes Know-how aus vergangenen Fällen und sein tiefgreifendes Wissen über aktuelle Entwicklungen im Sozialrecht verhelfen zahlreichen Ratsuchenden zum Recht.