deutschland-und-eu-flagge-wehen-im-wind

Bürgergeld für EU-Ausländer – gemeldeter Wohnsitz nicht erforderlich

Auch Staatsangehörige aus dem EU-Ausland können unter gewissen Voraussetzungen hierzulande Bürgergeld beziehen. Erforderlich ist beispielsweise ein dauerhafter Aufenthalt von mindestens fünf Jahren. Das Bundessozialgericht (BSG) hat jetzt klargestellt, dass Betroffene in diesem Zeitraum allerdings nicht durchgängig mit einer Wohnung gemeldet sein müssen.

Bürgergeld-Bescheid kostenlos prüfen lassen

Kein Bürgergeld für EU-Ausländer

Ein gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland ist eine Grundvoraussetzung, um Bürgergeld zu beziehen. Während deutsche Staatsangehörige bei diesem Kriterium in der Regel wenig Probleme haben, sieht das bei EU-Ausländer:innen anders aus. Das zeigt jetzt auch der Fall eines aus Polen stammenden Bürgergeld-Empfängers.

Der Mann kam 2009 nach Deutschland und informierte die zuständigen Behörden ordnungsgemäß über seine Ankunft. Danach hielt er sich zeitweise mit verschiedenen Jobs über Wasser, blieb aber nie lange in einem Unternehmen. Um die Zeit zwischen seinen Jobs überbrücken zu können, beantragte er Bürgergeld. Dies wurde ihm jedoch vom Jobcenter verwehrt.

Die Begründung: Nicht nur der Beschäftigungsstatus des Mannes war lückenhaft, auch seine Meldesituation. Immer wieder gab es Phasen, in denen er nirgendwo in Deutschland gemeldet war und somit als wohnungslos galt. Dies nahm das Jobcenter zum Anlass, an der Dauerhaftigkeit seines Aufenthalts zu zweifeln – und verwehrte ihm den Zugang zum Bürgergeld.

Achtung: Kein Bürgergeld für Ausländer ohne Aufenthaltsrecht

Einen Anspruch auf Sozialleistungen haben Ausländer:innen nur, wenn sie sich „rechtmäßig“ in Deutschland aufhalten – also einen Aufenthaltstitel haben. Besteht ein Aufenthaltsrecht nur zum Zweck der Jobsuche, gibt es ebenfalls kein Bürgergeld.

Langer Aufenthalt kann zu Bürgergeld berechtigen

Nachdem das Sozialgericht Dortmund in diesem Fall entschieden und die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen hatte, lag es nun an den Kasseler Richter:innen ein endgültiges Urteil zu fällen. Das BSG gab der Klage schließlich statt und verpflichtete das Jobcenter dazu, den Bürgergeldantrag des Mannes zu bewilligen.

Als Ausländer habe der Kläger zunächst einmal keinen Anspruch auf Bürgergeld. Allerdings greife für ihn die Ausnahmeregel des § 7 Absatz 1 Satz 4 SGB II: Die Bürgergeldsperre entfällt bei Ausländer:innen, die sich seit mehr als fünf Jahren in Deutschland aufhalten.

Nur erste Meldung entscheidend

Für einen dauerhaften Aufenthalt ist es nicht erforderlich, auch dauerhaft gemeldet zu sein, führte das Gericht in seiner Urteilsbegründung aus. Wichtig sei dagegen nur die erste Anmeldung bei der Meldebehörde, da die Fünfjahresfrist damit zu laufen beginne. Solange das Jobcenter nachvollziehen könne, dass der Mann ohne längere Unterbrechungen in Deutschland war, müsse es dem Bürgergeldantrag auch ohne lückenlose Meldegeschichte zustimmen.

Ihr Antrag wurde abgelehnt oder Sie haben einen negativen Bescheid vom Jobcenter erhalten? Dann lassen Sie diesen von unseren Partneranwältinnen und Partneranwälten kostenlos gegenchecken. Auf Wunsch legen sie zudem Widerspruch für Sie ein.

Bürgergeld-Bescheid durch unsere Partneranwälte kostenlos prüfen lassen

  • Komplett kostenlos
  • Hohe Erfolgsquote
  • Bis zu 650 Euro mehr im Jahr
Bescheid kostenlos prüfen
Sehen Sie unsere 125 Bewertungen auf

Quelle:

Wie hat Ihnen dieser Beitrag gefallen?

0 / 5 Gesamt: 5

Your page rank:

Geschrieben von: Paul zu Jeddeloh

Seit 2019 bereichert er unser Anwalts-Team und macht sich für die Rechte von Bürgergeld-Empfänger:innen stark. Soziale Ungerechtigkeiten räumt er aus dem Weg. Sein weitreichendes Know-how aus vergangenen Fällen und sein tiefgreifendes Wissen über aktuelle Entwicklungen im Sozialrecht verhelfen zahlreichen Ratsuchenden zum Recht.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert