Das Jobcenter darf bei der Beantragung von Bürgergeld nicht auf Elternunterhalt verweisen.

Bürgergeld oder Elternunterhalt? Wann Kinder zahlen müssen

Um Bürgergeld zu beziehen, müssen Antragsteller hilfebedürftig sein. Aus diesem Grund prüft das Jobcenter, ob der Lebensunterhalt nicht auch anderweitig sichergestellt werden kann. Vor allem bei älteren Bürgergeld-Empfängern stellt sich in der Praxis recht häufig die Frage, ob deren Kinder anstelle des Staates für sie aufkommen sollen. Die Antwort erfahren Sie in diesem Beitrag.

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Kein Bürgergeld bei laufendem Elternunterhalt

Grundsätzlich gilt: Das Jobcenter darf Unterhaltszahlungen nur dann bei der Antragstellung berücksichtigen, wenn Hilfebedürftige die auch tatsächlich erhalten. Ein Anspruch auf Elternunterhalt allein ist also noch kein Grund für eine Ablehnung eines Antrags – egal, wie viel jemandem zustehen mag.

Doch wann sind Kinder ihren Eltern gegenüber überhaupt zum Unterhalt verpflichtet? Das bestimmt sich nach den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) – genauer gesagt den §§ 1601 bis 1615n BGB. Im Wesentlichen müssen drei Voraussetzungen vorliegen:

  1. Ein Verwandtschaftsverhältnis in gerader Linie: Das besteht zwischen Eltern und ihren leiblichen bzw. adoptierten Kindern. Stiefkinder sind von der Unterhaltspflicht ausgenommen.
  2. Bedürftigkeit der Eltern: Die ist gegeben, wenn Ihre Eltern nicht dazu in der Lage sind, für ihren eigenen Lebensunterhalt zu sorgen und
  3. Leistungsfähigkeit des Kindes: Sie selbst müssen über ein ausreichend hohes Vermögen verfügen, um sowohl Ihr eigenes Leben als auch das Ihrer Eltern finanzieren zu können.

Berechnet wird Ihre Leistungsfähigkeit anhand einer Jahreseinkommensgrenze: Um unterhaltspflichtig gegenüber Ihren Eltern zu sein, muss Ihr jährliches Bruttoeinkommen mindestens 100.000 EUR betragen. Berücksichtigt werden dabei neben Ihrem Gehalt auch Einnahmen aus Vermietung oder Verpachtung sowie Sonderzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld.

Achtung: Einkommensanrechnung bei Bedarfsgemeinschaften erlaubt!

Leben Sie mit Ihren hilfebedürftigen Eltern zusammen, kann auch Einkommen unter der 100.000-EUR-Grenze eine Rolle spielen. Denn dann bilden Sie drei möglicherweise eine Haushalts- bzw. Bedarfsgemeinschaft. Die Folge: Das Jobcenter darf einen Teil Ihres Einkommens auf den Regelsatz Ihrer Eltern anrechnen – auch wenn Sie weniger als 100.000 EUR im Jahr verdienen.

Unterhaltsrückgriff beim Bürgergeld ausgeschlossen

Nun verzichten viele Eltern jedoch freiwillig darauf, Unterhaltszahlungen von ihren Kindern zu verlangen, um nicht zur finanziellen Last für ihre Sprösslinge zu werden. Doch geht das so einfach, wenn Betroffene dadurch ins Bürgergeld rutschen oder holt sich das Jobcenter das Geld dann von den Kindern zurück?

Einen Rückgriff auf zahlungsfähige Söhne oder Töchter sieht das Zweite Sozialgesetzbuch (SGB II) zumindest beim Elternunterhalt nicht vor. Anders verhält es sich, wenn Ihre Eltern kein Bürgergeld, sondern Grundsicherung im Alter nach dem Zwölften Sozialgesetzbuch (SGB XII) beziehen. In diesem Fall darf das zuständige Sozialamt Sie zur Kasse bitten, falls Ihr Jahreseinkommen 100.000 EUR übersteigt.

Bürgergeld statt Elternunterhalt problemlos möglich

Zusammenfassend lässt sich also sagen: Solange Ihre Eltern die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben und Bürgergeld beziehen, müssen Sie nicht anstelle des Staates für Ihre Eltern aufkommen. Ihre Eltern können also ruhigen Gewissens Bürgergeld beantragen, ohne Elternunterhalt zum Thema zu machen. Zahlungspflichtig werden Sie erst, sobald Ihre Eltern von Sozialhilfe leben.

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Geschrieben von: Paul zu Jeddeloh

Seit 2019 bereichert er unser Anwalts-Team und macht sich für die Rechte von Bürgergeld-Empfänger:innen stark. Soziale Ungerechtigkeiten räumt er aus dem Weg. Sein weitreichendes Know-how aus vergangenen Fällen und sein tiefgreifendes Wissen über aktuelle Entwicklungen im Sozialrecht verhelfen zahlreichen Ratsuchenden zum Recht.