Partner vertrauen – in der Regel zu Recht – darauf, dass der bzw. die andere einem selbst nicht schadet. Dass das aber auch böse enden kann, zeigt jetzt ein Fall, den das Landessozialgericht (LSG) Bremen-Niedersachsen zu entscheiden hatte. Eine ehemalige Leistungsempfängerin hatte gegen einen Erstattungsbescheid geklagt, der auf einen Bürgergeld-Betrug ihres einstigen Lebensgefährten zurückzuführen war.
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Vollmacht des Partners führt zu Bürgergeld-Betrug
Die Frau hatte mit ihrer Tochter und ihrem damaligen Partner in einer Bedarfsgemeinschaft gelebt und seit einigen Jahren Bürgergeld (ehemals Hartz 4) bezogen. Dabei kümmerte sich immer der Lebensgefährte um die Anträge beim Jobcenter – er hatte eine Vollmacht seiner Partnerin, auch Vertretungsmacht genannt.
Hinweis: Vertretungsmacht nach § 164 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch)
Eine Vertretungsmacht besteht, wenn sich jemand um die Belange eines bzw. einer anderen in dessen oder deren Namen kümmert und somit als Vertretung agiert. Dass der Wille dazu besteht, kann sich allein aus bestimmten Umständen ergeben. Eine ausdrückliche Erklärung ist nicht nötig.
Als die Leistungsbezieherin nach ihrer Elternzeit wieder eine Beschäftigung aufnahm, forderte sie ihren Partner dazu auf, die Bedarfsgemeinschaft beim Jobcenter abzumelden, da sie mit ihrem Einkommen selbst wieder für ihren Lebensunterhalt aufkommen konnte. Dem kam ihr Lebensgefährte jedoch nicht nach. Vielmehr beging er Bürgergeld-Betrug, indem er die für sie eingehenden Leistungen auf ein anderes Konto umleitete und sämtliche Schreiben vom Jobcenter abfing.
Betrug fliegt auf – Erstattungsbescheid geht raus
Als das Jobcenter schließlich doch von der Beschäftigung der Frau erfuhr, flatterte ihr ein Erstattungsbescheid mit einer Rückforderung in Höhe von rund 11.000 Euro ins Haus. Nachdem ihr nunmehr Ex wegen Bürgergeld-Betrug verurteilt wurde, reichte sie Klage gegen die Forderung ein. Sie habe von den Machenschaften ihres damaligen Partners nichts gewusst. Dementsprechend seien die zu viel gezahlten Leistungen nie bei ihr angekommen, argumentierte die Frau.
LSG: Vertretungsmacht entscheidend
Das LSG folgte dieser Argumentation jedoch nicht. Die ehemalige Leistungsempfängerin muss für den Bürgergeld-Betrug ihres damaligen Partners einstehen. Aufgrund ihrer Anweisung, das Jobcenter über ihre Arbeitsaufnahme zu informieren, sei dieser als ihr gesetzlicher Vertreter aufgetreten. Sie müsse somit für sein Verhalten geradestehen.
Hinweis: Vertreterhandeln nach § 278 BGB
Nach § 278 BGB müssen Personen ggf. für Schäden, die durch einen gesetzlichen Vertreter in dessen Namen verursacht werden, aufkommen. Sie sind somit haftbar.
Zudem hätte sie die Möglichkeit gehabt, die Vollmacht zu widerrufen. Von dieser Option habe sie aber zu keinem Zeitpunkt Gebrauch gemacht, so das LSG weiter. Der Schaden durch den Bürgergeld-Betrug hätte sich für die einstige Leistungsbezieherin so eindämmen bzw. vermeiden lassen.
Vollmacht ist häufiges Thema – vor allem bei Trennung
Dass in einer Partnerschaft eine Person als Vertreter bzw. Vertreterin beider auftritt, ist nicht ungewöhnlich – bringt aber auch oft Unsicherheiten mit sich. Insbesondere, wenn eine Trennung bevorsteht. Wer bis dahin immer vom Partner bzw. der Partnerin vor dem Jobcenter vertreten wurde, bangt oft um die finanzielle Unterstützung. Sind Sie in einer derartigen Situation, widerrufen Sie die Vertretungsmacht und nehmen selbst Kontakt zum Jobcenter auf, um über die Änderungen Ihrer Situation zu informieren.
Ansonsten gilt: Vollmachten sollten gut durchdacht und bewusst vergeben werden. Bei kleinsten Zweifeln, ob im Sinne von Bürgergeld-Betrug o.ä., schadet es nicht, genauer hinzuschauen und die Vollmacht ggf. zu widerrufen.
Rückforderungen grundsätzlich prüfen lassen
Auch wenn die Forderungen des Jobcenters in diesem Fall rechtens war: dass die Behörde Leistungen zu Unrecht zurückfordert, kommt ebenso vor. Haben Sie einen Erstattungsbescheid erhalten, gehen Sie auf Nummer Sicher und lassen Sie den prüfen. Wir unterstützen Sie dabei und legen Widerspruch ein, sofern das Jobcenter einen Fehler gemacht hat.
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Quellen:
- Pressemitteilung des LSG Niedersachsen-Bremen zum Urteil L 11 AS 330/22
- 164 Bürgerliches Gesetzbuch
- § 278 Bürgerliches Gesetzbuch
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