Sofern die Eltern eines Kindes getrennt voneinander leben, entscheiden mehrere Faktoren über die Höhe der angemessenen Wohnkosten. Das Umgangsrecht für ein Kind bedeutet nicht automatisch mehr Wohnraum, aber kann im Einzelfall durchaus dazu führen. So lautet ein Beschluss des Bundessozialgerichts aus der vergangenen Woche.
Hartz 4-Empfänger soll Mietkosten senken
Ein Hartz 4-Empfänger aus dem Raum Duisburg lebte in einer 70 Quadratmeter großen Wohnung für die eine Bruttowarmmiete von 500 EUR zu zahlen war. Im Jahr 2015 folgte eine Kostensenkungsaufforderung des Jobcenters. Im Rahmen dieser wurden dem Leistungsempfänger nur noch 404 EUR Unterkunftskosten genehmigt.
Vater wünscht sich eigenen Bereich für seine Tochter
Im Laufe des Bewilligungszeitraumes beantragte der Leistungsempfänger beim Jobcenter höhere Unterkunftskosten beziehungsweise die Übernahme der gesamten bisherigen Miete (Az. B 14 AS 43/18 R).
Hinweis: Grund für den Antrag
Der Antragsteller ist Vater einer zu dem Zeitpunkt vierjährigen Tochter. Diese kommt ihn alle zwei Wochen besuchen und soll in der Wohnung ihren eigenen Bereich haben. Ferner gibt der Leistungsempfänger an, dass zum grundgesetzlich geschützten Umgangsrecht ein eigener Bereich für das Kind in der Wohnung des umgangsberechtigten Elternteils gehöre. Dieser sei wichtig, damit sich das Kind nicht nur zu Besuch fühle.
Das Jobcenter lehnte den Antrag jedoch ab. Es folgten Klagen vor dem Sozialgericht und vor dem Landessozialgericht. Beide Instanzen wiesen die Forderung ebenfalls zurück. Demnach ergab ein Teilvergleich, dass entsprechend der konkret getroffenen Umgangsregelung, für die Tochter kein zusätzlicher Wohnraum benötigt werde. Schließlich landete der Fall vor dem Bundessozialgericht. Dieses wies den Fall mit einem Beschluss vom 29.08.2019 jedoch an das Landessozialgericht zurück.
BSG fordert die Berücksichtigung des Einzelfalls
Dem Bundessozialgericht zu Folge fehle es dem Landessozialgericht an einer Feststellung bezüglich der abstrakten Angemessenheit des Bedarfs für die Unterkunft. Diese könne durch den vollzogenen Teilvergleich nicht ersetzt werden, da er nicht die in diesem Fall nötigen Voraussetzungen eines Vergleichs erfülle.
Das Gericht betonte auch, dass eine generelle Ablehnung nicht richtig sei. Es müsse immer der Einzelfall berücksichtigt werden. Entscheidende Faktoren sind sowohl
- die Ausgestaltung des Umgangsrechtes
- das Alter des Kindes
- wie auch die Lebenssituation
- und das Wohnverhältnis des umgangsberechtigten Elternteils
In dem vorliegenden Fall gab das Gericht dem Leistungsempfänger jedoch zu verstehen, dass er nicht zu viel Hoffnung haben brauche. Er könne auch auf 50 Quadratmetern sein Umgangsrecht mit seiner Tochter ausüben.
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Sehr geehrte Damen und Herren,
Ich habe eine Frage was meine Wohnsituation betrifft.
Ich bin alleinerziehend und wohne mit meinen zwei Kindern Tochter 9 Jahre und Sohn 13 Jahre in einer 3 Zimmerwohnung. Jedes Kind besitzt ein eigenes Zimmer und ich habe meinen Schlafbereich im Wohnzimmer.
Nun stellt sich mir die Frage, ob mir nicht in diesem Fall eine 4 Zi.-whg. Zustehen würde?
Es besteht gemeinsames Sorgerecht, das Umgangsrecht liegt bei mir.
MfG