Kalkulation von Stromkosten

Bonus bei Stromanbieterwechsel darf auf Hartz IV angerechnet werden

Wer Hartz IV bezieht und seinen Stromanbieter wechseln möchte, sollte ganz genau hinschauen: Denn Jobcenter rechnen nur allzu gerne Willkommens- und Wechselboni auf den Regelsatz an. Das Bundessozialgericht (BSG) bestätigte diese Praxis nun.

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Willkommensbonus als Einkommen?

Um neue Kundinnen und Kunden anzulocken, winken viele Stromanbieter mit attraktiven Prämien und Bonuszahlungen. Für Hartz IV-Empfänger:innen, die ganz besonders unter den hohen Energiekosten leiden, lohnt sich ein Wechsel des Stromanbieters gleich doppelt: Sie können meist zu einem günstigeren Anbieter wechseln und erhalten nebenbei auch noch einen Bonus – zumindest in der Theorie.

Dass die Praxis ganz anders aussieht, musste ein Ehepaar aus Nordrhein-Westfalen erkennen. Fünf Wochen nachdem sie ihren Stromanbieter gewechselt haben, erhielten sie einen “Sofortbonus” in Höhe von 242 EUR. Als das Jobcenter davon erfuhr, rechnete es den Bonus auf die Leistungen der Eheleute an und forderte angeblich zu viel gezahltes Geld zurück.

Stromguthaben an sich nicht anrechnungsfähig

Das Ehepaar wehrte sich gegen den Bescheid und erhob Klage vor dem Sozialgericht. Dabei stützen sie sich auf ein älteres Urteil des Bundessozialgerichts aus dem Jahr 2011. Damals entschied das höchste Sozialgericht Deutschlands nämlich, dass Rückzahlungen vom Stromanbieter nicht zum anrechenbaren Einkommen gehören.

Die Richter:innen begründeten ihre Entscheidungen damit, dass Hartz IV-Empfänger:innen ihre Stromkosten selbst mithilfe des Regelsatzes zahlen müssen. Rückzahlungen vom Stromanbieter seien deshalb als Teil des Regelsatzes anzusehen, den sich Leistungsempfänger:innen durch eine sparsame Lebensführung angespart haben. Da der Regelsatz nicht auf sich selbst angerechnet werden kann, müsse das Jobcenter somit die Finger davon lassen, so die Richter:innen.

Nach Auffassung der Kläger verhalte es sich mit einer Prämie genau so. Es dürfe keinen Unterschied machen, ob ein:e Hartz IV-Empfänger:in hinterher eine Rückzahlung erhält oder zu Beginn des Vertragsverhältnisses einen Bonus bekommt.

Hinweis: Bedarfsdeckungsgrundsatz im alten Sozialrecht

Vor der Hartz IV-Reform Anfang der 2000er galt noch das alte Bundessozialhilfegesetz. Dort gab es den sogenannten “Bedarfsdeckungsgrundsatz”, der vorschrieb, dass die Sozialhilfe nur das leisten muss, was zur Deckung des Grundbedarfs erforderlich ist.

Wechselprämie unabhängig vom Stromverbrauch

Das sah das BSG jedoch nicht so. Denn anders als eine Rückzahlung stehen solche Sonderzahlungen für den Wechsel des Stromanbieters gerade nicht in einem engen Zusammenhang mit dem Stromverbrauch. Sie seien damit keine Quasi-Regelsatzleistung, die unberücksichtigt bleiben muss, sondern stellen anrechnungsfähiges Einkommen dar.

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Geschrieben von: Paul zu Jeddeloh

Seit 2019 bereichert er unser Anwalts-Team und macht sich für die Rechte von Bürgergeld-Empfänger:innen stark. Soziale Ungerechtigkeiten räumt er aus dem Weg. Sein weitreichendes Know-how aus vergangenen Fällen und sein tiefgreifendes Wissen über aktuelle Entwicklungen im Sozialrecht verhelfen zahlreichen Ratsuchenden zum Recht.

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