Mieterhöhung für Hartz 4-Empfänger nicht zulässig

BGH-Urteil: Härteeinwand schützt Hartz 4-Empfänger vor Mieterhöhung

Der Bundesgerichtshof entschied am gestrigen Mittwoch über die Rechtmäßigkeit einer Mieterhöhung. Eine Vermieterin aus Berlin forderte von einem Hartz 4-Empfänger nach Modernisierungsarbeiten am Haus monatlich 240 EUR mehr. Dieser klagte gegen die Entscheidung. Der BGH entschied zu Gunsten des Leistungsempfängers.

 

Vermieterin erhöht Miete um 240 Euro

Bereits gestern haben wir über den Sachverhalt berichtet. Nachdem eine Vermieterin aus Berlin im Jahr 2016 Verbesserungen an ihrem Haus vornahm, forderte sie monatlich 240 EUR mehr Miete von einem Hartz 4-Empfänger. Dieser bewohnt die 86 qm große Wohnung bereits seit seinem fünften Lebensjahr, also seit knapp 55 Jahren. Angemietet wurde diese von seinen Eltern, mit denen er dort viele Jahre zusammenlebte. Mittlerweile lebt er allein. Der Leistungsempfänger zahlt 574,34 EUR Miete zuzüglich 90 EUR Strom. Vom Amt erhält er 463,10 EUR zur Deckung der Wohnungsmiete.

Hartz 4-Empfänger beruft sich auf Härteeinwand

Folglich würde eine derartige Mieterhöhung für den Mann bedeuten, dass er aus der Wohnung, in der er bereits seit Kindertagen lebt, ausziehen müsste. Er wandte daher ein, dass eine Mieterhöhung für ihn eine finanzielle Härte darstellen würde. Deshalb erhob er Klage auf Feststellung, dass er nicht zur Zahlung der Mieterhöhung von 240 EUR verpflichtet ist.

Bereits das Landgericht gab dem Kläger Ende 2018 Recht und bestätigte, dass dieser aufgrund seines Härteeinwands nur zu einer geringen monatlichen Mieterhöhung von 4,16 EUR verpflichtet sei. Dieser Betrag ergebe sich aus den angefallenen Kosten für die Dämmung der obersten Geschossdecke. Die Vermieterin wandte sich gegen die Entscheidung mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision. Sie wies zudem darauf hin, dass die Wohnungsgröße mit 86 qm die Angemessenheit für einen 1-Personen-Haushalt übersteige.

BGH lässt Einwand der Vermieterin nicht durchgreifen

Der Bundesgerichtshof bestätigte in seinem gestern veröffentlichten Urteil die Einschätzung des Landgerichts. Zu Recht greife der Härteeinwand. Auch die Größe der Wohnung spiele in dem dargelegten Fall demnach keine Rolle. Es müsse nach Angaben des Gerichts bei der Bewertung beachtet werden, dass der Mann bereits seit 55 Jahren in der Wohnung lebe und ihm daher auch nicht vorgeworfen werden könne, seit seines Einzuges über seinen wirtschaftlichen Verhältnissen zu leben. Der Fall wurde zur erneuten Prüfung an das Landgericht zurückverwiesen, da dieses keine ausreichenden Feststellungen zum Vorliegen der Ausnahmefälle des § 559 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 und 2 BGB getroffen hat.

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Geschrieben von: Dr. Philipp Hammerich

Er promovierte an der Universität Hamburg und arbeitet u.a. als Dozent und Gesellschafter für das juristische Repetitorium Hemmer sowie den Fachanwaltslehrgang und die Wirtschaftsprüferausbildung von econect. Als Mitgründer der Legal Tech Kanzlei rightmart und als Anwalt von hartz4widerspruch.de gibt er seine Einschätzung zu politischen und juristischen Entwicklungen im Bereich Bürgergeld.

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