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Aufrechnungsschutz: Das darf das Jobcenter

Wer Schulden beim Jobcenter hat, kann und muss sie nicht aktiv bzw. eigenständig zurückzahlen. Stattdessen findet eine sogenannte Aufrechnung statt: Das Jobcenter nimmt einen Teil des Regelsatzes, um damit die Schulden zu tilgen. Der Behörde sind dabei aber gewisse Grenzen gesetzt.

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Wie funktioniert die Aufrechnung?

Offene Forderungen des Jobcenters können schnell mal drei- bis vierstellig werden. Für Hartz IV-Empfänger:innen ist das der Super-GAU. Wie sollen sie mehrere hundert Euro an das Jobcenter zurückzahlen, wenn sie gerade mal so mit dem Regelsatz über die Runden kommen?

Dieses Problem hat auch der Gesetzgeber erkannt und mit § 43 SGB II eine Vorschrift geschaffen, mit deren Hilfe die Jobcenter eine sogenannte Aufrechnung durchführen dürfen. Dabei behalten Jobcenter einen Teil des Regelsatzes, den sie eigentlich an die Hartz IV-Empfänger:innen auszahlen müssten, ein und mindern im Gegenzug ihren Rückzahlungsanspruch um diesen Betrag.

Tipp: Rückzahlungsforderung prüfen lassen

Voraussetzung für eine Aufrechnung ist natürlich, dass das Jobcenter zu Recht Geld von Ihnen zurückverlangen darf. Da viele Jobcenter-Bescheide fehlerhaft sind, lohnt sich eine Prüfung des Erstattungsbescheids, mit dem Sie über die Rückforderung informiert werden.

Aufrechnungsschutz: Maximal 30 % des Regelsatzes

Für Hartz IV-Empfänger:innen bedeutet das am Ende eine faktische Kürzung des Regelsatzes. Damit auch bei der Aufrechnung ein Existenzminimum sichergestellt ist, kann der zuständige Sachbearbeiter nicht einfach alles im Namen der Aufrechnung einbehalten. Es gilt ein Aufrechnungsschutz. Nach Absatz 2 des §43 SGB II darf nicht mehr als 30 % der monatlichen Leistung zur Aufrechnung verwendet werden. Bei vorläufigen Leistungen dürfen es sogar nur maximal 10 % sein.

Jobcenter versuchen Aufrechnungsschutz zu umgehen

Trotz der eindeutigen Rechtslage versuchen Jobcenter immer wieder, einen Großteil des Regelsatzes am Aufrechnungsschutz vorbei einzukassieren. Vor einiger Zeit machte das Jobcenter Hamburg in diesem Zusammenhang auf sich aufmerksam. Es legte seinen Grundsicherungsempfänger:innen eine Aufrechnungsschutzverzichtserklärung vor, die sie unterschreiben sollten.

Wie der Name vermuten lässt, verzichten die Unterzeichnenden hier auf den gesetzlichen Schutz ihrer Leistungen. Die Behörde war sogar so dreist zu behaupten, dass eine solche Verzichtserklärung gang und gäbe sei. Dabei verstößt sie nicht nur gegen geltendes Recht, sondern auch ganz klar gegen die Anweisungen von der Bundesagentur für Arbeit als obere Behörde.

Sollte also auch Ihr Jobcenter versuchen, am Aufrechnungsschutz vorbeizukommen, holen Sie sich anwaltliche Hilfe und legen Widerspruch ein. Unsere Partneranwälte und Partneranwältinnen helfen Ihnen gerne dabei.

 

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Geschrieben von: Paul zu Jeddeloh

Seit 2019 bereichert er unser Anwalts-Team und macht sich für die Rechte von Bürgergeld-Empfänger:innen stark. Soziale Ungerechtigkeiten räumt er aus dem Weg. Sein weitreichendes Know-how aus vergangenen Fällen und sein tiefgreifendes Wissen über aktuelle Entwicklungen im Sozialrecht verhelfen zahlreichen Ratsuchenden zum Recht.

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