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Agentur für Arbeit verliert Klage wegen Untätigkeit

Normalerweise hoffen Leistungsempfänger:innen auf eine schnelle Antwort der Behörden – mitunter vergebens. Ein Fall des Finanzgerichts (FG) Rheinland-Pfalz zeigt jedoch, dass Untätigkeit auch mal gut sein kann. Eine alleinerziehende Mutter gewann ihre Kindergeldklage, weil die Arbeitsagentur einfach nicht reagierte.

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Familienkasse fordert Kindergeld zurück

Doppelmoral scheint es bei der Agentur für Arbeit Kaiserslautern im Überfluss zu geben. Die zur Agentur gehörige Familienkasse forderte im Mai insgesamt 1.340 EUR Kindergeld von einer alleinerziehenden Mutter zurück. Angeblich habe die Familie nicht ausreichend nachgewiesen, dass die Tochter der Leistungsempfängerin mangels Angebote keinen Ausbildungsplatz bekommen hätte. Der Anspruch auf Kindergeld sei demzufolge für die letzten sechs Monate entfallen.

Dem widersprach die Mutter jedoch. Ihre Tochter sei schließlich schon lange bei der Agentur für Arbeit als ausbildungssuchend gemeldet gewesen. Der Behörde müsste eigentlich bekannt sein, wie schwer sich die Suche nach einem Ausbildungsplatz für ihre Tochter gestaltet. Mit ihrer Klage vor dem FG griff die Leistungsempfängerin den Rückforderungsbescheid der Arbeitsagentur an.

Hinweis: Kindergeld bei volljährigen Kindern

Erreicht Ihr Kind das 18. Lebensjahr, wird das Kindergeld nur noch unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin an Sie ausgezahlt. Ihr Kind muss entweder:

  • weiterhin zur Schule gehen
  • studieren
  • eine Ausbildung beginnen
  • sich um einen Ausbildungsplatz bemühen

Arbeitsagentur reagiert nicht auf gerichtliche Nachfrage

Im Prozess zeigte sich dann, dass die Behörde bei sich selbst mit zweierlei Maß misst. Auf die schriftliche Nachfrage des Gerichts, ob die Tochter der Klägerin wirklich nicht als ausbildungssuchend gemeldet war, folgte Schweigen. Auch ein zweites Schreiben, das diesmal direkt an die Behördenleitung gerichtet war und mittels Postzustellungsurkunde zugestellt wurde, blieb unbeantwortet.

Stünde die Klägerin an der Stelle der Arbeitsagentur, wären ihr längst alle Leistungen wegen fehlender Mitwirkung gestrichen worden. Weil aber die Agentur für Arbeit ihren Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist, blieb dem Gericht keine andere Möglichkeit, als der Klage der Mutter stattzugeben. Sie und ihre Tochter durften das Kindergeld schlussendlich behalten.

Untätigkeit darf nicht zulasten der Leistungsbeziehenden gehen

Für die Arbeitsagentur hingegen hatten die Richter:innen nichts als Befremden übrig. „Dass die Agentur auf die beiden gerichtlichen Anfragen ohne ersichtlichen Grund nicht reagiert habe, stelle eine grobe Missachtung des Gerichts dar“, heißt es in der Pressemitteilung des FG. Die Nachlässigkeit der Behörde dürfe nicht dazu führen, dass die Klägerin in den finanziellen Ruin getrieben werde.

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Geschrieben von: Paul zu Jeddeloh

Seit 2019 bereichert er unser Anwalts-Team und macht sich für die Rechte von Bürgergeld-Empfänger:innen stark. Soziale Ungerechtigkeiten räumt er aus dem Weg. Sein weitreichendes Know-how aus vergangenen Fällen und sein tiefgreifendes Wissen über aktuelle Entwicklungen im Sozialrecht verhelfen zahlreichen Ratsuchenden zum Recht.

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