Übernahme der Umzugskosten von Bürgergeld-Empfängern
Einen Umzug aus eigener Tasche zahlen – für Bürgergeld-Bezieher (ehemals Hartz 4) ein Ding der Unmöglichkeit. Fordert das Jobcenter zum Umzug auf, ist finanzielle Unterstützung in der Regel sicher. Dabei können auch Leistungsbezieher Anspruch auf Übernahme der Umzugskosten haben, wenn sie aus eigenem Antrieb umziehen wollen. Zusammenhängende Kosten werden unter Umständen erstattet. Darunter fallen etwa Kosten, die mit der Suche und Anmietung einer neuen Wohnung einhergehen. Erfahren Sie, worauf es beim Wohnungswechsel für Leistungsbezieher ankommt.
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Wann das Jobcenter Umzugskosten übernimmt
Bürgergeld-Bezieher sind die wahren Verlierer auf dem ohnehin schon desolaten Wohnungsmarkt. Überhaupt eine taugliche Wohnung zu finden, die Jobcenter für angemessen befinden, kann zu einem echten Kraftakt werden. Ist eine passable Bleibe schließlich in greifbare Nähe gerückt, geht oft das Gerangel um die Übernahme der damit verbundenen Kosten los. In welchen Fällen das Jobcenter Bürgergeld-Empfängern finanziell unter die Arme greift, hängt vom Einzelfall ab.
Umzugsaufforderung durch das Jobcenter
Fordert das Jobcenter Sie zum Umzug auf, übernimmt es auch die Kosten dafür. Dennoch müssen Sie als Leistungsbezieher einen Antrag auf Übernahme der Umzugs- und Wohnungsbeschaffungskosten stellen und sich genehmigen lassen. Dabei müssen Sie auch bei einer Umzugsaufforderung die Kosten so gering wie möglich halten.
Bei einer Umzugsaufforderung wird oft von einem Zwangsumzug gesprochen. Dabei sei allerdings gesagt: Das Jobcenter kann Sie zu einem Umzug nicht zwingen. Verweigern Sie einen Umzug, bedeutet das nicht, dass das Jobcenter Ihnen sämtliche Leistungen für Miete und Nebenkosten streicht. Die Behörde muss immer noch die angemessenen Kosten übernehmen. Die Differenz zwischen den angemessenen und den tatsächlichen Kosten der Unterkunft müssen Sie dann allerdings von Ihrem Regelbedarf bestreiten.
Hinweis: Kostenübernahme bei Zwangsumzug
Wenngleich das Jobcenter die Kosten bei einer Umzugsaufforderung trägt, müssen diese vorab vom Jobcenter genehmigt werden.
In folgenden Fällen kann das Jobcenter einen Zwangsumzug anordnen:
- Aufgrund des Auszugs eines Mitglieds Ihrer Bedarfsgemeinschaft entspricht die Wohnungsgröße nicht mehr den maximalen Vorgaben.
- Die Kosten der Unterkunft sind zu hoch, beispielsweise durch steigende Nebenkosten.
Freiwilliger Umzug: welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen
Wollen Leistungsbezieher aus eigenem Antrieb umziehen, zeigen sich die Jobcenter in der Regel nicht begeistert, schließlich ist ein Umzug teuer. Und wenn das Jobcenter diesen erst einmal bewilligt hat, muss es auch die regelmäßigen Kosten tragen. Auch wenn Ihre neue Wohnung dabei sogar günstiger ist, muss das Jobcenter die Umzugskosten nicht in jedem Fall übernehmen. Deshalb brauchen Sie für Ihren Umzug einen triftigen Grund. Ein „Nicht-mehr-gefallen“ der Wohnung reicht dabei nicht aus. Gründe, die das Jobcenter akzeptiert, sind beispielsweise:
- Arbeitsaufnahme in einer anderen Stadt
- Veränderung des Wohnraumbedarfs aufgrund Familienzuwachs
- Unzumutbarer Wohnungszustand, z.B. bei Schimmelbefall
Welche weiteren Umzugsgründe Jobcenter akzeptieren und welche nicht, können Sie in unserem Ratgeber Umzug als Bürgergeld-Empfänger nachlesen.
Umziehen bei Bürgergeld-Bezug: Neue Wohnung muss angemessen sein
Ob Zwangsumzug oder auf eigenen Willen – beziehen Sie Bürgergeld (ehemals Hartz 4), muss Ihre neue Bleibe angemessen sein, damit das Jobcenter auch in Zukunft die Miete vollständig übernimmt. Dabei bestimmt in erster Linie die Miethöhe die Angemessenheit einer Wohnung. Die angemessene Miethöhe wiederum ergibt sich unter anderem aus einer angemessenen Wohnungsgröße.
Zur groben Orientierung: Die angemessene Größe einer Wohnung liegt bei alleinstehenden Personen bei maximal 50 Quadratmetern. Bei zwei Personen dürfen es zehn Quadratmeter mehr sein, also bis zu 60 Quadratmeter. Für jede hinzukommende Person können bis zu 15 Quadratmeter mehr hinzugerechnet werden.
Achtung: Mietvertrag nicht ohne Genehmigung unterschreiben
Unterschreiben Sie keinen Mietvertrag ohne vorherige Umzugsgenehmigung vom Jobcenter. Stimmt das Jobcenter Ihrem Umzug nicht zu, müssen Sie für die Umzugskosten aufkommen. Zudem kann es dazu führen, dass die Behörde die Übernahme eventueller Mehrkosten verweigert.
Mehr Informationen zur Angemessenheit einer Wohnung bei Bürgergeld-Bezug finden Sie in unserem Ratgeber Miete und Wohnungsgröße – wohnen mit Bürgergeld (ehemals Hartz 4).
Diese Umzugskosten übernimmt das Jobcenter
Hat das Jobcenter Ihrem Umzug erst einmal zugestimmt, übernimmt es auch die Umzugskosten. Dabei müssen Sie allerdings Eigeninitiative zeigen und den Umzug selbst stemmen, sofern Sie nicht schwer beeinträchtigt sind. Planung, Organisation und Durchführung liegen also ganz bei Ihnen. Kosten, die Sie grundsätzlich bei einem Wohnungswechsel geltend machen können, sind:
- Ausgaben für Umzugskartons und Verpackungsmaterial
- Mietkosten für einen Umzugswagen
- Pauschalen für selbst organisierte Hilfskräfte
- Verpflegungskosten für Umzugshelfer
Eine Zusicherung von Kosten für ein Umzugsunternehmen wird das Jobcenter Ihnen unter normalen Bedingungen nicht gewähren. Es sei denn, Sie sind gesundheitlich oder aufgrund anderer schwerwiegender Gründe nicht in der Lage, den Umzug selbst bzw. mithilfe anderer zu bewältigen. Das setzt allerdings die Vorlage eines ärztlichen Attests voraus.
Hinweis: Umzugsunternehmen bei Beeinträchtigung
Haben Sie die Zusicherung, ein Umzugsunternehmen zu engagieren, müssen Sie dem Antrag auf Übernahme der Umzugskosten drei bis vier unterschiedliche Angebote von Umzugsunternehmen beilegen. Erfüllen Sie diese Voraussetzung nicht, kann es zur Ablehnung der Kostenübernahme kommen.
Übernahme von Maklergebühren bei Bürgergeld-Bezug
Grundsätzlich gilt bei der Wohnungssuche: Hilfe zur Selbsthilfe. Sachbearbeiter des Jobcenters unterstützen Sie bei der Wohnungssuche und zeigen Ihnen Möglichkeiten auf, eine passende Bleibe zu finden. Neben den Beratungsleistungen durch die Sachbearbeiter können zusätzliche Kosten für die Wohnungssuche als Bedarfe anerkannt werden. Dazu zählen unter anderem:
- Beschaffung von Tageszeitungen mit Wohnungsmarkt
- Kosten für Suchinserate
- Fahrten zu Wohnungsbesichtigungen
Maklergebühren stellen grundsätzlich Wohnungsbeschaffungskosten dar, sind jedoch nur dann vom Jobcenter zu tragen, wenn sie zum Auffinden und zur Anmietung einer Wohnung zwingend notwendig sind. Wie auch beim Umzugsunternehmen muss hierfür also ein Ausnahmefall vorherrschen. Dieser kann gegeben sein, wenn auf dem für Sie relevanten Wohnungsmarkt überwiegend Makler-gebundene Wohnungen zur Anmietung zur Verfügung stehen.
Übernahme der Kaution beim Bürgergeld
Die Mietkaution wird grundsätzlich als Bedarf anerkannt. Jedoch wird diese nur in Form eines Darlehens übernommen. Das bedeutet: Bürgergeld-Empfänger müssen die Höhe der Mietkaution monatlich mit 10 % ihrer Bezugsleistungen beim Jobcenter tilgen. Ändert sich durch den Umzug die Zuständigkeit des Jobcenters, ist das neue Jobcenter Darlehensgeber. Das Mietkautionsdarlehen ist dann unbedingt beim neuen Jobcenter zu beantragen.
Achtung: Änderung der Zuständigkeit
Bei einem Umzug in eine andere Stadt ändert sich gegebenenfalls die Zuständigkeit Ihres Jobcenters. Auch bei einem Umzug innerhalb einer Stadt kann das der Fall sein.
Kosten für Erstausstattung
Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie neben den Umzugskosten auch Kosten für eine Erstausstattung beantragen. Das trifft vor allem dann zu, wenn Sie in Ihre erste eigene Wohnung ziehen. Ausführliche Informationen dazu finden Sie in unserem Ratgeber Erstausstattung für Wohnung.
Wie viel Geld gibt’s vom Jobcenter bei einem Wohnungswechsel?
Übernimmt das Jobcenter Ihre Umzugskosten, bedeutet das nicht, dass Sie aus dem Vollen schöpfen können. Möglichst geringe Kosten sind hierbei das A und O. Zudem müssen Sie gegebenenfalls Kostenvoranschläge einreichen. Um Ihnen eine Idee von den Gesamtkosten zu verschaffen, finden Sie im Folgenden einige Pauschalen als Richtwert:
- Für Hilfskräfte, die Sie beim Umzug unterstützen, werden jeweils zehn bis 50 EUR Aufwandspauschale erstattet, im Durchschnitt etwa 20 EUR pro Hilfskraft.
- Bei Umzügen innerhalb Deutschlands gilt ein Maximalbetrag in Höhe von 4.500 EUR für den kompletten Umzug.
- Bei einem Wohnungswechsel ins europäische Ausland werden maximal 5.200 EUR übernommen.
Hinweis: Realistische Ausgaben
Die genannten Summen entsprechen eher der Ausnahme. Realistische Umzugskosten liegen weitaus darunter und belaufen sich auf 500 EUR bis 1.500 EUR.
Umzugskosten beim Jobcenter beantragen
Den Antrag auf Übernahme der Umzugskosten müssen Sie schriftlich beim Jobcenter stellen. Legen Sie Ihrem Antrag alle nötigen Angebote und Kostenvoranschläge bei und, sofern Sie den Wohnungswechsel nicht aus eigener Kraft bewältigen können, ein ärztliches Attest. Lassen Sie sich dabei den Eingang des Antrags und aller Anlagen schriftlich bestätigen. Um Sie bei der Beantragung von Umzugskosten zu unterstützen, haben Sie die Möglichkeit, Ihren Antrag bei uns online zu erstellen. Der unterschriftsfertige Antrag wird Ihnen dann per E-Mail zur Weiterleitung an Ihr Jobcenter zugeschickt.
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Guten Tag,
wir haben eine Bestätigung vom JC zum umzug in eine neue Wohnung. Haben eine Doppelmiete da wir nicht nahtlos umziehen können. Bei 6 Personen davon 4 Kinder im Alter von 16, 14, 6 und 1 Jahren. Das JC lehnt Doppelmiete Zahlung ab da es nicht erforderlich war, in eine konkrete Wohnung zu einem konkreten Zeitpunkt einzuziehen. So wäre die Dienstanweisung der Stadt Düsseldorf. Ich wollte Widerspruch einlegen. Ich muss die 630 € vorauszahlen da ich sonst die Schlüssel für die neue Wohnung nicht bekomme. Ich ziehe innerhalb der Wohnungsgenossenschaft Intern um.
Können sie mir noch etwas empfehlen?
Hallo Yasemin,
nein, leider können wir Ihnen hier keinen Rat erteilen.
Viele Grüße
Guten Tag
Ich bin im Juli 22 aus gesundheitlichen Gründen in eine andere Wohnung gezogen, wo ich einen Aufzug habe. Für die neue Wohnung habe ich eine Kaution beantragt, die heute noch nicht gezahlt wurde (Widerspruch läuft). Am 15. November sollte ich eigentlich in eine Reha gehen (nach LWS OP). Diese Reha wurde leider auf den 1. Dezember verschoben, da ich die Gebühren nicht bezahlen kann. Mein Konto befand sich zu diesem Zeitpunkt hoch im minus. Gestern bekam ich endlich die Kaution für die alte Wohnung zurück (circa 900 € mit Rückzahlung Nebenkosten) trotz dessen ist mein Konto immer noch überzogen. Ob der Widerspruch was bringt und ich die neue Kaution bekomme, ist noch fraglich. Ich habe mich bereits um eine Arbeitsstelle gekümmert und könnte ab dem 1. Januar 2023 einen Arbeitsvertrag bekommen. Allerdings ist das nur eine Teilzeitstelle mit 19 Stundenwoche und ich muss dafür nach Mannheim umziehen. Ich hoffe natürlich bis Ende Dezember dort eine Wohnung gefunden zu haben. Die Frage ist, muss das Job Center mir den Umzug bezahlen? und mir einen Darlehen für die neue Kaution gewähren?? Ich werde das finanziell nicht tragen können und wenn das Job Center den Umzug und die Kaution nicht übernimmt, werde ich die Arbeitsstelle nicht annehmen können.
Mit freundlichen Grüßen
Hallo,
die Aufnahme einer Beschäftigung ist ein berechtigter Grund. Sofern Sie eine angemessene Wohnung finden, dürfte der Umzug nebst Kosten bewilligt werden. Die Kaution können Sie ggf. mithilfe eines Darlehens stemmen. Stellen Sie zu gegebener Zeit einen entsprechenden Antrag.
Viele Grüße
Hallo,
Die Wohnung hat ein anderes Jobcenter genehmigt, da wir auch, wegen der Schule nächstes Jahr schon umziehen möchten. Aber auch, weil die Miete nur aus Kulanz übernommen wird. Wie ich oben schon geschrieben hatte… Jetzt hatte ich erfragt zwecks Bearbeitung, aber die wollen mir keine Auskunft geben. Wir können ja jetzt nicht auf gut Glück warten… liebe Grüße und danke für die Hilfe
Hallo,
Derzeit wohnen wir in einer 3 Raum Wohnung (2 Erwachsene, 1 kind und 1 Säugling), dazu haben wir Schimmel (nicht unser verschulden) und jedes Jahr erhöhen sich die Nebenkosten plus das zweite mal eine Nachzahlung von über 600€. Aus KULANZ übernimmt das Jobcenter die Miete plus Gas. 606,00€ Warmmiete plus 355€ Gas/Strom. Jetzt haben wir eine 4 Raum Wohnung gefunden, 592€ Warmmiete und KEIN Gas extra mehr (wurde genehmigt). Aber das Jobcenter lehnt Umzug um, weil diese ja aus Kulanz die Miete übernehmen. Wird man schon bestraft dafür, dass man sich eine günstigere Wohnung sucht? Hatten Widerspruch eingelegt, aber laut Google kann dies 3 Monate dauern und wir müssen ende November aus der Wohnung raus… wieso legt Jobcenter einen so Steine in den Weg??
Hallo Grieshaber,
versuchen Sie, beim Jobcenter Druck zu machen und haken Sie nach, wie der Bearbeitungsstand Ihres Widerspruches ist. Schildern Sie Ihnen Ihre Situation bzgl. Ihres Auszugstermins. Was sich uns aus Ihren Angaben aber nicht ganz erschließt: Der Kostenübernahme für die neue Wohnung wurde zugestimmt, nicht aber dem Umzug selbst?
Viele Grüße
Hallo und vielen Dank für die Antwort.
Wir würden in eine andere Stadt ziehen und dieses Jobcenter hat die Wohnung genehmigt. Also Jobcenter a hat Wohnung genehmigt und Jobcenter b lehnt Umzug ab, obwohl die jetzige Wohnung nur aus Kulanz übernommen wird.
Hallo Grieshaber,
stellen Sie beim Sozialgericht einen Eilantrag, um den Widerspruch zu beschleunigen. Alternativ können Sie auch vorerst die Umzugskosten übernehmen, sofern Ihnen das möglich sein sollte, und sich diese später zurückholen, im Zweifelsfall per Klage.
Viele Grüße
Guten Tag, meine Verlobte, mein Sohn und ich wollen von 46045 Oberhausen nach 46483 Wesel ziehen. Müssen wir dabei etwas besonderes beachten, ein Umzug steht so oder so an, da wir seit 09.2021 zu dritt in einer 2,5 Zimmer Wohnung mit 45m² wohnen. Würde mich über eine Antwort freuen. Lg
Hallo Timo,
grundsätzlich sollten Sie sich einen Umzug vom Jobcenter genehmigen lassen, schon allein um sicherzustellen, dass das Jobcenter Ihre Kosten der Unterkunft in voller Höhe übernimmt. Sofern Ihr Umzug auf einem triftigen Grund basiert, dürften Sie diesbezüglich auch nichts zu befürchten haben. Zudem können Sie ggf. die Übernahme der Umzugskosten beantragen. Beachten müssen Sie, dass sich dabei die Zuständigkeiten ändern. Weiterführende Informationen finden Sie im verlinkten Beitrag: Umzug als Hartz 4-Empfänger.
Viele Grüße
Sehr geehrte Herr Jaghoori,
Wir sind eine Familie und leben derzeit in Bochum. Meine Familie und ich sind SGBII-Benutzer. Mein Mann besucht derzeit den B2 Deutschkurs, weil er bei der DB als Fahrer arbeiten möchte. Wir haben zwei Mädchen, die zur Schule gehen und ein 6 Monate altes Baby. Die Zweizimmerwohnung, die wir derzeit bewohnen, ist für uns jetzt klein und deshalb wollen wir in eine größere Wohnung umziehen. Wir haben von einem Freund, der in der Nähe von Nürnberg wohnt, ein Angebot erhalten, uns eine 3-Zimmer-Wohnung zu mieten. Wir haben beim Jobcentar für Hertz4 die Umzugskosten beantragt. Leider haben sie uns abgelehnt, weil es angeblich eine andere Region ist und der Transport zu teuer ist. Obwohl wir den Grund angegeben haben, dass wir eine größere Wohnung brauchen. Jetzt habe ich in Ihrem Artikel gelesen, dass die Transportkosten so gering wie möglich sein müssen. Das wussten wir nicht. Wir haben drei Angebote für Sprinter geschickt, die mit dem Preis möglicherweise zu hoch waren. Ich würde es gerne noch einmal versuchen, aber mit geringeren Kosten für Sprinter. Können Sie mir sagen, wie viel ein Umzug von Bochum nach Nürnberg kosten sollte, dass Jobcentar die Kosten übernimmt? Lohnt es sich noch einmal zu versuchen?
Wir bedanke uns sehr auf Ihre Hilfe u d warte auf Ihre Antwort
Mit freundlichen Grüßen
Familie Topic
Hallo Frau Topic,
leider können wir Ihnen nicht sagen, was ein Umzug kosten darf. Gegen einen Ablehnungsbescheid können Sie aber immer Widerspruch einlegen. Ich würde Ihnen folgendes raten: Beantragen Sie die Übernahme erneut und lassen Sie den Ablehnungsbescheid von unseren Partneranwälten prüfen. Stellt sich heraus, dass Ihr Bescheid fehlerhaft ist, können Sie, ebenfalls mithilfe unserer Partneranwälte, Widerspruch einlegen. Kosten müssen Sie nicht befürchten. Der Service ist für Sie kostenlos.
Viele Grüße