Bürgergeld-Aufstockung – als Aufstocker Bürgergeld beantragen

Millionen Menschen in Deutschland brauchen eine Bürgergeld-Aufstockung – und das trotz Job. Wenn Sie als Geringverdiener Ihren Lebensunterhalt nicht allein mit Ihrem Einkommen aus Erwerbstätigkeit decken können, können Sie Bürgergeld beantragen und einen Ergänzungsbetrag vom Jobcenter bekommen. Hier erfahren Sie alles Wissenswerte über Bürgergeld-Aufstockungen.

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Wer ist ein Aufstocker?

Rund ein Drittel derjenigen, die Bürgergeld bekommen, sind gar nicht arbeitslos. Viele Menschen im Bürgergeld-Bezug arbeiten in Minijobs oder für Mindestlohn und können trotzdem nicht von ihrer Arbeit leben. Auch Menschen, die eine sogenannte Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung haben, also sogenannte Ein-Euro-Jobber, arbeiten und sind trotzdem auf Bürgergeld-Leistungen angewiesen. Sie sind sogenannte Aufstocker. Wenn Sie mit ihrem Einkommen nur ungefähr bei der Bedarfsgrenze des Bürgergeld-Satzes oder sogar darunter liegen, sollten Sie prüfen, ob es sich für Sie lohnt, aufstockende Leistungen zu beantragen. Wird Ihr Antrag bewilligt, wird Ihnen dann ein Ergänzungsbetrag ausgezahlt.

Wer kann eine Bürgergeld-Aufstockung beantragen?

Alle, die Einkommen haben, können zur Aufstockung Bürgergeld, beantragen. Das heißt, eine Aufstockung kommt nicht nur für Geringverdiener infrage, sondern steht beispielsweise auch Soloselbstständigen oder Angestellten in Kurzarbeit offen. Wichtig ist dabei nicht, wieviel Euro Sie verdienen, sondern ob das Einkommen der Bedarfsgemeinschaft ausreicht, um den gesamten Bedarf der Bedarfsgemeinschaft zu decken, oder ob Sie damit unter der Bedarfsgrenze liegen. Als Einkommen zählen bei der Bürgergeld-Berechnung folgende Einkünfte:

  • Arbeitslosengeld
  • Lohn- und Gehalt (auch aus Kurzarbeit)
  • Elterngeld
  • Unterhalt
  • Einnahmen aus Minijobs
  • Gewinn aus einer selbstständigen Tätigkeit
  • Erwerbsunfähigkeitsrente bei befristeter teilweiser Erwerbsunfähigkeit

Nur weil Sie in Kurzarbeit sind, haben Sie aber nicht automatisch auch Anspruch auf Bürgergeld-Leistungen. Es kommt darauf an, ob Ihre Bedarfsgemeinschaft mit Ihrem Einkommen rechnerisch genug Geld hat, um Regelsätze, Wohnkosten und eventuelle zusätzliche Bedarfe zu decken.  Ergibt die Einkommensberechnung, dass Ihr Kurzarbeitergeld ausreicht, um auch ohne einen Ergänzungsbetrag vom Jobcenter Ihren Lebensunterhalt  zu decken, liegen Sie trotz Kurzarbeit über der Bedarfsgrenze und bekommen keine Leistungen. 

Für Selbstständige ist hier wichtig zu wissen: Sie können durchaus Leistungen aus dem Bundesprogramm Neustarthilfe für Betriebsausgaben und zusätzlich aufstockende Bürgergeld-Leistungen beziehen. Die Neustarthilfe ist eine Förderung, für Ihre Betriebsausgaben, die nicht auf die Bedarfsgrenze für Ihren Lebensunterhalt angerechnet wird.

Wie beantrage ich aufstockende Leistungen/Bürgergeld?

Um aufstockende Leistungen zu erhalten, müssen Sie nachweisen, dass bei Ihnen ein Bedarf besteht. Das heißt, sie müssen einen ganz normalen Bürgergeld-Antrag stellen. Derzeit gilt allerdings ein vereinfachtes Zugangsverfahren. Damit das Jobcenter darüber entscheiden kann, ob bei Ihnen ein Hilfebedarf besteht, müssen Sie also einen Bürgergeld-Antrag stellen, Nachweise über Ihre finanzielle Situation einreichen und auch nachweisen, wie hoch Ihr Einkommen aus Erwerbstätigkeit in den vergangenen Monaten war. Dann führt das Jobcenter eine Einkommensberechnung durch. Nachweise, die Sie üblicherweise auch einreichen müssen, sind:

  • Nachweise über Ihre Wohnsituation, beispielsweise ein Mietvertrag, aus dem die Höhe der Heiz- und Nebenkosten hervorgeht 
  • Kontoauszüge der letzten Monate, um Ihr monatliches Einkommen aus Erwerbstätigkeit und anderen Quellen nachzuweisen
  • Nachweise, die einen möglichen Mehrbedarf belegen können
  • Nachweise über die Höhe Ihres Vermögens 
  • eventuell auch Nachweise darüber, wie lange Sie voraussichtlich noch in Kurzarbeit sein werden.

Hinweis: Berücksichtigen Sie die Bearbeitungszeit beim Jobcenter

In der Regel schafft es Ihr Jobcenter innerhalb von drei bis acht Wochen, Ihren Antrag auf aufstockende Leistungen zu bearbeiten. Sie können das Jobcenter aber erst nach einer Frist von sechs Monaten mit einer Untätigkeitsklage zwingen, Ihren Antrag zu bearbeiten.

Gibt es Vorteile, wenn man Aufstocker ist?

Fördern und Fordern, das ist einer der zentralen Gedanken, die hinter der Bürgergeld-Gesetzgebung stehen. Der (Wieder-)Einstieg in eine Erwerbstätigkeit von Bürgergeld-Empfänger soll gefördert werden, gleichzeitig soll aktive Mitarbeit von ihnen eingefordert werden. Dazu gehört es, dass Menschen, die arbeiten, finanziell besser gestellt sein sollen als Menschen ohne Job.

Früher gab es dazu das Gebot zum Lohnabstand, das dafür sorgen sollte, dass beim Nettoeinkommen ein Lohnabstand zwischen Haushalten besteht, die wenig verdienen, aber keine Sozialleistungen brauchen und Haushalten, die auf Transferleistungen angewiesen sind. 2010 wurde das Prinzip Lohnabstand aus dem Gesetz gestrichen, doch es gibt noch immer Mechanismen, die dafür sorgen sollen, dass es sich für Menschen lohnt, arbeiten zu gehen, auch wenn sie Arbeitslosengeld beziehen.

Das erreicht der Gesetzgeber über die sogenannten Absetzbeträge, die in § 11 b SGB II festgeschrieben sind. Von Ihrem Einkommen dürfen Sie behalten:

  • 100 EUR Grundfreibetrag
  • 20 % vom Einkommen zwischen 100 EUR und 1.000 EUR als Freibetrag Stufe 1
  • 30% vom Einkommen zwischen 520 EUR und 1.000 EUR als Freibetrag Stufe 2
  • 10 % vom Einkommen bis 1.200 EUR als Freibetrag Stufe 3 (Mit Kind erhöht sich diese Grenze auf 1.500 EUR)

Achtung: Freibeträge für Einkommen und für Vermögen auseinander halten

Hier sind die Freibeträge bei der Einkommensanrechnung aufgeschlüsselt. Der Freibetrag für Vermögen beträgt nach einer Karenzzeit von einem Jahr pauschal 15.000 EUR. Informieren Sie sich auch über den Unterschied zwischen Einkommen und Vermögen.

Wie wird Bürgergeld für Aufstocker berechnet?

Die genaue Einkommensberechnung bei Bürgergeld-Leistungen ist kompliziert und wird jeweils an Ihre individuellen Umstände angepasst. Der konkrete Betrag, den Sie als Bürgergeld-Aufstockung vom Jobcenter erhalten, ergibt sich aus Ihrem Nettoeinkommen und dem für Sie geltenden Regelsatz. Mit diesen Daten führt  das Jobcenter die Einkommensberechnung durch. Wenn Sie Einkünfte in wechselnder Höhe haben, wird in dieser Einkommensberechnung ein durchschnittliches Einkommen über sechs Monate errechnet, das Ihnen dann angerechnet wird.

Das bedeutet, dass Sie zunächst einen vorläufigen Bewilligungsbescheid bekommen und das Jobcenter erst im Nachhinein Ihren Bedarf endgültig festsetzen kann. Dabei kann es passieren, dass Sie wegen einer Überzahlung vom Jobcenter am Ende mit Ihrem Nettoeinkommen die Bedarfsgrenze überschritten haben und eine Rückforderung erhalten oder dass das Jobcenter Ihnen später noch Geld nachzahlt.

Als Grundregel gilt: Bleibt Ihnen trotz Erwerbstätigkeit pro Monat ein geringerer Betrag als Ihr vom Jobcenter errechneter Bedarf (Regelbedarf, Kosten der Unterkunft und eventuelle Mehrbedarfe) plus Einkommensfreibeträge , zahlt das Jobcenter die Differenz als Ergänzungsbetrag.

Beispielrechnung Bürgergeld-Aufstockung

Bedarf nach Berechnung des Jobcenters: 820 EUR

  • Bruttoeinkommen: 740 EUR

Vom Einkommen bleibt anrechnungsfrei:

  • Grundfreibetrag: 100 EUR
  • zusätzlich Einkommensfreibetrag Stufe 2 für Einkommen zwischen 520 und 1000 EUR: 192 EUR.

Das Jobcenter rechnet Ihnen vom Einkommen also an: 740 EUR – 100 EUR – 192 EUR = 448 EUR. Zusätzlich zu Ihrem Erwerbseinkommen erhalten Sie vom Jobcenter einen Ergänzungsbetrag von:

820 EUR – 512 EUR = 372 EUR

Bei der Einkommensberechnung und somit der letztendlichen Berechnung des Ergänzungsbetrags spielt es eine wichtige Rolle, ob die Höhe Ihres Einkommens wechselt. Außerdem fließen andere Faktoren wie die Höhe des Bedarfs Ihrer Bedarfsgemeinschaft usw. ein. Die Berechnung auf dieser Seite kann Ihnen deshalb nur eine grobe Orientierung bieten. Um genau zu ermitteln, wie hoch Ihre Bürgergeld-Aufstockung sein müsste, nutzen Sie unseren Bürgergeld-Rechner.

Wer hat keinen Anspruch auf aufstockende Bürgergeld-Leistungen?

Wenn Sie genug Geld verdienen, um den Lebensunterhalt Ihrer Bedarfsgemeinschaft zu sichern, haben Sie keinen Anspruch auf aufstockende Bürgergeld-Leistungen. Das gleiche gilt, wenn Sie aus anderen Gründen keinen Anspruch auf Bürgergeld-Leistungen haben, weil Sie etwa eine der folgenden Leistungen bekommen können:

  • Auszubildende, die Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) bekommen
  • Schüler:innen und Studentierende, die Leistungen nach den BAföG-Regelungen erhalten
  • Bezieher:innen von Altersrenten und Erwerbsunfähigkeitsrenten

Es kann sein, dass es Sie als Geringverdiener vermeiden können, Bürgergeld zu beantragen, indem Sie andere Sozialleistungen in Anspruch nehmen. Über den Bezug von Kinderzuschlag und Wohngeld können Sie möglicherweise genug Geld zum Leben bekommen.

Achtung: Stellen Sie trotzdem einen Antrag auf Bürgergeld!

Manchmal schicken Jobcenter Antragsteller:innen zur Wohngeldstelle oder lassen sie einen Antrag auf Kinderzuschlag stellen. Lassen Sie sich nicht abwimmeln! Stellen Sie trotzdem einen Antrag auf Bürgergeld! Wenn ihre anderen Anträge nämlich abgelehnt werden, stehen Sie sonst nämlich ganz ohne finanzielle Unterstützung da. Wenn Sie keinen Antrag gestellt haben, bekommen Sie Bürgergeld nicht rückwirkend!

Wer hilft mir, wenn mir aufstockende Bürgergeld-Leistungen verwehrt werden?

Was gilt als Einkommen? Welche Freibeträge gelten für wen in der Bedarfsgemeinschaft? Können Pauschalen abgesetzt werden? Wie wird schwankendes Einkommen korrekt gemittelt? Das alles sind typische Punkte, bei denen die Jobcenter Fehler in der Berechnung der Ergänzungsbeträge machen. Wenn Sie sich unsicher sind und glauben, dass Ihnen etwas falsch angerechnet wurde, nehmen Sie unseren kostenlosen Service in Anspruch. Laden Sie Ihren Bescheid hoch und lassen Sie ihn von uns prüfen. Wenn es Fehler in der Berechnung gibt, legen wir Widerspruch für Sie ein. Außerdem erledigen wir die unangenehme Kommunikation mit dem Jobcenter.

Die Erstellung des Widerspruchs ist für Sie zu jeder Zeit kostenlos. Die anwaltlichen Leistungen werden über Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe finanziert. Wir haben bereits Erfahrungen in über 50.000 Widersprüchen. Wir wissen, wie sich Bedarfe korrekt berechnen. Unsere Erfolgsquote bei Widersprüchen wegen falscher Anrechnung liegt bei über 50 %. Wir sichern Ihnen die Leistungen, die Ihnen zustehen.

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Geschrieben von: Johanna Höfer

Nach einem Master in Transkulturelle Studien an der Universität Bremen arbeitete sie als Sozialarbeiterin zuerst bei der AWO und dann für die Stadt Bremen. Nun informiert sie als Redakteurin bei hartz4widerspruch.de über praktische Tipps für den Umgang mit Hartz IV.

Fragen & Antworten

Bei welchem Einkommen kann man aufstocken?
Wenn Sie, nachdem Sie Miete gezahlt haben, nur so viel wie den Bürgergeld-Satz zur Verfügung haben, kommt eine Aufstockung infrage.
Wie wird die Bürgergeld-Aufstockung berechnet?
Sie bekommen vom Jobcenter das Geld, das Ihnen fehlt, um Miete und Regelbedarf abzudecken. Zusätzlich gibt es Freibeträge, so dass Sie etwas mehr als den normalen Bürgergeld-Satz haben.
Wer hat Anspruch auf Aufstockung?
Wenn Sie mit Ihrem Einkommen nicht Ihren Lebensunterhalt decken können, können Sie aufstockende Leistungen beim Jobcenter beantragen. Das ist auch für Selbstständige möglich.

13 Antworten auf „Aufstocker“

  1. Hallo

    Meine Freundin macht ihre erste Ausbildung. Sie hat bab beantragt. Das wurde abgelehnt. Mit der Ablehnung hat sie Aufstockung beim Jobcenter beantragt. Das Jobcenter hat nun aber nur ab Antragstellung beim Jobcenter bewilligt. Nicht die Rückwirkende Zeit vom ausbildungsbeginn. Sie konnte ja erst mit der Ablehnung beim Jobcenter einen Antrag stellen. Kriegt man das nicht rückwirkend ab Ausbildungsbeginn gezahlt?

    1. Hallo Marcus,
      nein, der Anspruch auf Bürgergeld beginnt in dem Monat, in dem der Antrag gestellt wurde.
      Viele Grüße

  2. tag also ich hab auch aufstocken als weiterbewillungsantrag gemacht und die haben meine daten verloren oder sonst was damit gemacht müsste jetzt fast 3 mal sachen nachreichen und erklären mit den erbe das ich es ausgeschlagen habe und habe nur das sterbegeld bekommen vergessen zu sagen vor lauter wut weil die immer forder aber nie was richtig machen bei uns in nürnberg jetzt wollen die wieder was haben kann ma jemand mir da weiter helfen meinet wegen zahle ich auch die anwaltskosten

    1. Hallo Maik,
      Sie müssen den Forderungen des Jobcenters nachkommen. Reichen Sie die fehlenden Unterlagen nachweislich ein. Soll heißen: Lassen Sie sich den Eingang bestätigen. So vermeiden die von Ihnen beschriebenen Probleme.
      Viele Grüße

  3. Hi
    Wir sind eine zwecks Gemeinschaft und mein Mitbewohner ist arbeitsunfähig
    Durch die Krankheit COPD4 was auch die letzte Stufe ist. Er lebt netto von 900€ im Monat.
    Hat er einen Anspruch auf Aufstockung?
    Mfg.

    1. Hallo Andrea,
      ist Ihr Mitbewohner dauerhaft (länger als sechs Monate) arbeitsunfähig, hat er keinen Anspruch auf (aufstockende) Hartz 4-Leistungen.
      Viele Grüße

  4. Gestalterin für visuelles Marketing – – > keine Arbeitsstelle gefunden
    Ausbildung zur systemische Therapeutin für Kinder u Jugendliche (ohne Erlangung von SPA oder Erzieherin) (Finanzierung durch die arge)
    Gesetzesänderung Kita Gesetz per 1.1.21 SPA/Erzieherin Status erforderlich.
    Im August mit Sondergenehmigung 30 Stunden Teilzeitjob mit Abendschule (3 Nachmittage /wöchentlich 15-19 Uhr) an Erzieher Schule.
    Laut Arzt kurz vorm Burn out, soll Stunden reduzieren. Welche Möglichkeiten gibt es zur Hilfe /Finanzierung? Besteht bei Reduzierung der Stunden von 30 auf 25 oder 20 Stunden Anspruch auf aufstockendes Hartz 4?
    30 Stunden 1800€ brutto ca 1300€ netto
    25 Stunden ca 1100€ netto
    20 Stunden 950€ netto
    Miete 350€

    Breche ich die Ausbildung ab, werde ich arbeitslos. Wäre für Tipps dankbar

    1. Hallo, ich ,w29, bekomme 830,40 Euro alg1 und habe eine 2 jährige Umschulung begonnen. Durch die aktuellen Erhöhungen beträgt meine warmmiete 475 Euro. Auf anraten des Arbeitsamtes beantragte ich am 1.9. Wohngeld. Im November hatte ich immernoch nichts gehört außer dass trotz abgegebener mietbescheinigung keine Bearbeitung stattfinden konnte weil die qm nicht bekannt wären. (Definitiv in der mietbescheinigung angegeben ) um die Umschulung nicht abbrechen zu müssen war ich beim jobcenter. Dort bewilligte man mir schnell eine aufstockung, fragte aber auch die wohngeldstelle an ob dort mehr für mich raus kommen würde. Ohne Antwort bis ein Brief mich aufforderte Papiere über Beendigung des alg1 Bezugs vorzulegen. Nochmals klar gestellt dass alg 2 aufstockend bewilligt wurde ,beide Bescheide alg1 und 2 nochmals zugesandt und betont dass sowohl Aa als auch jobcenter mir mitteilten dass bei wohngeld Bewilligung die Behörden unter einander die bezuge verrechnen würden. Zuerst angefragt Umschulungsunterlagen waren bei Zusendung dann doch unnötig. Am 1.12 nochmals bitte um Bearbeitung noch in diesem jahr da die Umschulung gefährdet ist mit Betonung darauf rechtliche Schritte vermeiden zu wollen. Am nächsten Morgen 1. Brief Ablehnung ab dem 1.12 da Hartz 4 mehr wäre. Einen tag später erneut ein Brief Ablehnung bis August 2023 da wohngeld bei alg2 Bezug (alg1 und 2 sind nur bis 02.23 bewilligt) ausgeschlossen sind. Da ich zuvor immer hörte wohngeld (laut online Rechner knapp 100 Euro monatlich mehr als alg2 aufstockung) geht vor alg2 weiss ich nicht was nun zu tun ist und wer nun recht hat. Da es um meine berufliche Zukunft geht kann ich nicht ewig solche Spielechen abwarten oder auf aufstockung verzichten oder akzeptieren dass trotz expliziten Nachfrage angeblich der herr vom jobcenter gelogen haben Soll in Bezug darauf dass der wohngeldantrag nicht gefährdet ist durch die austockung.

    2. Hallo Nadja,
      einen Anspruch auf Wohngeld haben Sie offenbar nicht. Deshalb springt das Jobcenter mit aufstockenden Leistungen ein, die Sie ja auch bereits beziehen.
      Viele Grüße

  5. Ich bin 22 Jahre alt und mache eine über die Arbeitsagentur geförderte Ausbildung (3 Tage praktische Ausbildung in einem Betrieb, 1 Tag Berufsschule und 1 Tag ausbildungsbegleitende Hilfen) ich bekomme eine Vergütung von ca. € 400 mtl. davon muss ich alles bestreiten auch die Fahrtkosten zum Arbeitsplatz, zur Berufsschule und zur Förderstätte. Nun zieht meine Mutter nachdem mein jüngerer Bruder wegen Beendigung seiner Ausbildung auszieht, in eine kleinere Wohnung und dort ist für mich kein Platz. Deshalb muss ich nun in ein gemietetes 1-Raum-Appartement umziehen. Wie finanziere ich das? Habe ich Anspruch auf Aufstockungsleistungen nach Hartz4 und die Übernahme der Miete oder auf BAB? Ich weiß nicht, worauf sich meine derzeitige Vergütung bezieht. Ich bekomme sie von der Bildungseinrichtung aber die bekommen für mich Geld von der Arbeitsagentur.

  6. Hallo eine Frage bitte,

    ich meine Frau und mein Kind in einem Bedarfsgemeinschaft bekommen Hartz4. Ich bin im zweiten Ausbildungsjahr und von meiner Ausbildung bekommen ich monatlich 700€ Netto. Bald kommt mein zweites Kind zur Welt. Ich nehme ein Jahr Elternzeit und beantrage Elterngeld. Die Frage ist, wird das Eltengeld voll auf Hartz 4 angerechnet oder nicht bzw. bekomme ich einen Freibetrag?

    Vielen Dank im Voraus
    Dastan

  7. Tach nur ne kurze Frage, kann man die Lohn aufstockung auch nach einer Kündigung beantragen. Ich habe 3 Monate gearbeitet und durchschnittlich 600 euro Verdient und würde jetzt gern fals es geht den Aufstockungsantrag noch nach reichen. Danke und Mfg

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