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Hartz IV: Fahrtkosten zum Arzt sind kein Mehrbedarf

Rund 41 EUR des Regelsatzes sind für Fahrtkosten vorgesehen. Wer krankheitsbedingt häufiger zu Ärzt:innen fahren muss und deshalb mehr ausgibt, bekommt aber nur im Ausnahmefall einen Mehrbedarf zugesprochen. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden.

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Hartz IV-Empfänger beantragt Übernahme von Fahrtkosten

Geklagt hatte ein Grundsicherungsempfänger aus der Nähe von Kassel. Er war von April bis Juni 2015 in ärztlicher und psychotherapeutischer Behandlung, weshalb er regelmäßig zu verschiedenen Ärzt:innen fahren musste. Die Kosten dafür sollte das Jobcenter übernehmen, da der Regelsatz sehr knapp berechnet ist und ihm die notwendigen finanziellen Mittel fehlten.

Jobcenter lehnt Kostenübernahme ab

Das zuständige Jobcenter lehnte den Antrag des Hartz IV-Empfängers jedoch ab. Die Fahrtkosten seien bereits im Regelsatz enthalten und dürften daher nicht noch einmal als gesonderter Bedarf geltend gemacht werden, so die Begründung.

Für die Berechnung von Fahrtkosten lege man eine bestimmte Pauschale zugrunde: 20 Cent pro gefahrenem Kilometer. Die so errechneten Kosten, die der Kläger aufbringen musste, würden den im Regelsatz festgelegten Betrag nicht so erheblich übersteigen, dass diese einen Härte- oder Ausnahmefall begründen würden. Zudem stehe es dem Mann jederzeit frei, an anderer Stelle zu sparen, um zusätzliche Fahrtkosten zu kompensieren.

Hinweis: Woher kommt die 20-Cent-Pauschale?

Die Pauschale zur Berechnung der Fahrtkosten ist rechtlich in §6 Abs. 1 Nummer 5 der ALG II-Verordnung verankert.

Zu kleine Berechnungspauschale?

Daraufhin zog der Hartz IV-Empfänger vor Gericht. Im Verfahren rügte er eine Verletzung des § 21 Abs. 6 SGB II. Ihm stehe ein Mehrbedarf zu. Auch die Pauschale, mit der das Jobcenter arbeitet, sei viel zu knapp bemessen. Man müsse 30 Cent pro gefahrenen Kilometer ansetzen. Sowohl das Sozialgericht Kassel als auch das Hessische Landessozialgericht wiesen die Klage aber ab und gaben dem Jobcenter Recht.

BSG: Fahrt zum Arzt ist kein Härtefall

Auch das BSG sah hier einen Härtefall nach § 21 Abs. 6 SGB II als nicht gegeben an. Ein solcher Mehrbedarf setzte nämlich voraus, dass die Kosten dafür überdurchschnittlich hoch sein müssten. Dabei dürfen nur tatsächlich anfallende Kosten berücksichtigt werden. Eine vom Kläger geforderte höhere Kostenpauschale würde ihm demzufolge überhaupt nicht weiterhelfen.

Aber selbst bei Berücksichtigung einer solchen Pauschale seien die Fahrtkosten des Klägers nicht hoch genug für einen Härtefall. In den Monaten April und Juli habe der Hartz IV-Empfänger lediglich 1,88 bzw. 1,69 % mehr ausgegeben, als der Regelsatz hergab. Ein überdurchschnittlich hoher Bedarf ergebe sich hieraus nicht, so die Richter:innen abschließend.

Dennoch: Auch Ablehnungsbescheide sollten immer überprüft werden. Denn selbst wenn die Klage des Hartz IV-Empfängers in diesem Fall abgeschmettert wurde – es passiert oft genug, dass Jobcenter Anträge zu Unrecht ablehnen.

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Geschrieben von: Paul zu Jeddeloh

Seit 2019 bereichert er unser Anwalts-Team und macht sich für die Rechte von Bürgergeld-Empfänger:innen stark. Soziale Ungerechtigkeiten räumt er aus dem Weg. Sein weitreichendes Know-how aus vergangenen Fällen und sein tiefgreifendes Wissen über aktuelle Entwicklungen im Sozialrecht verhelfen zahlreichen Ratsuchenden zum Recht.

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