P-Konto beim Bürgergeld
Laufende Geldleistungen sind per Gesetz pfändbar – das gilt auch für Bürgergeld. Weil Leistungsbezieher aber in der Regel auf jeden Cent angewiesen sind, empfiehlt es sich, ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) einzurichten. Das gilt besonders für Leistungsempfänger mit Schulden. Zumindest gewisse Freibeträge bleiben mit einem P-Konto für Gläubiger tabu. Wir haben alle wichtigen Informationen zum P-Konto für Sie zusammengefasst.
Inhaltsverzeichnis
Bürgergeld und Pfändung – geht das?
Per Gesetz sind laufende Geldleistungen pfändbar (§ 54 Abs. 4 SGB I). Das schließt auch Bürgergeld-Leistungen (ehemals Hartz 4) ein. Wichtig dabei zu wissen ist, dass erst ab einer festgelegten Pfändungsgrenze gepfändet werden darf. Aktuell liegt diese bei 1.402,28 EUR monatlich (§ 850c ZPO).
Das bedeutet, dass der genannte pfändungsfreie Betrag vonseiten eventueller Gläubiger unantastbar ist – vorausgesetzt, das Geld befindet sich auf einem Pfändungsschutzkonto, kurz P-Konto genannt.
Wichtig: Erhöhung des Freibetrags durch Unterhalt
Unter Umständen kann der Freibetrag weitaus höher liegen. Das ist beispielsweise der Fall, wenn ein Schuldner einer anderen Person gegenüber unterhaltspflichtig ist.
Maximal kann einem Schuldner ein Freibetrag von bis zu 4.298,81 EUR zustehen. Die individuelle Höhe orientiert sich dabei an der Anzahl der zu unterhaltenden Personen. Muss ein Schuldner Unterhaltszahlungen leisten, erhöht sich der Freibetrag für die erste Person um 527,76 EUR.
Für jede weitere Person, für die der Schuldner unterhaltspflichtig ist, erhöht sich der pfändungsfreie Betrag um weitere 294,02 EUR. Das kann bis maximal fünf Personen fortgeführt werden.
Unpfändbare Leistungen
Zwar kann Bürgergeld (ehemals Arbeitslosengeld II) gepfändet werden, doch gibt es auch Leistungen, die bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens nicht berücksichtigt und somit auch nicht gepfändet werden dürfen (§ 54 SGB I). Folgende Ansprüche fallen darunter:
- Elterngeld und Mutterschaftsgeld
- Wohngeld
- Mehrbedarfe, denen körperliche und/oder gesundheitliche Einschränkungen zugrunde liegen
Damit die unpfändbaren Leistungen geschützt bleiben, wird eine entsprechende Bescheinigung benötigt.
Auch Nachzahlungen von Bürgergeld (ehemals Hartz 4) sind pfändungsfrei. Dabei dürfen die nachträglich ausgezahlten Beträge nur in den Monaten angerechnet werden, in denen diese dem Leistungsberechtigten zugestanden hätten.
Funktion eines Pfändungsschutzkontos
Grundsätzlich gilt zwar, dass Kontoguthaben bis 1.402,28 EUR nicht pfändbar sind. Liegt das Geld aber auf einem normalen Girokonto bei der Bank, kann es dennoch zu einer Kontopfändung durch Gläubiger kommen.
Wichtig: Nur P-Konto bietet Schutz
Ein Pfändungsschutzkonto ist für Gläubiger nur bis zu dem jeweiligen Freibetrag eines Schuldners unantastbar. Eine komplette Kontopfändung ist also ausgeschlossen.
P-Konten bieten in erster Linie Schutz vor Kontopfändungen. Unter Umständen kann der geschützte Betrag auch die Basishöhe von 1.402,28 EUR überschreiten. Das ist vor allem dann der Fall, wenn für einen Schuldner:
- ein erhöhter Freibetrag (mit Bescheinigung) aufgrund von bspw. Unterhalt, Kindergeld oder anderen Leistungen gilt.
- ein individuell festgesetzter Freibetrag (mit Bescheid oder Beschluss) in Sonderfällen gilt.
Wie kann ein P-Konto eingerichtet werden?
Um ein Girokonto in ein P-Konto umzuwandeln, ist ein entsprechender Antrag seitens des Kontoinhabers vonnöten. Sprechen Sie hierzu mit Ihrer Bank. Die ist dazu verpflichtet, Ihr Girokonto kostenlos in ein P-Konto umzuwandeln.
Auf Ihrem P-Konto ist dann grundsätzlich Guthaben bis zu einer Höhe von 1.402,28 EUR vor Pfändung geschützt – jeden Monat. Höhere Freibeträge bedürfen in der Regel einen Nachweis. Diesen erhalten Sie von Ihrem Jobcenter. Alternativ können Sie auch direkt ein P-Konto einrichten.
Wichtig: Bank zur Einrichtung von P-Konto verpflichtet
Ihre Bank ist dazu verpflichtet, Ihr Girokonto in ein P-Konto umzuwandeln. Dafür darf Ihnen die Bank keine Kosten berechnen.
Grundsätzlich gilt, dass pro Person nur ein P-Konto möglich ist. Das kann zudem nur als Einzelkonto eingerichtet werden. Für Gemeinschaftskonten gibt es diese Option nicht.
Pfändung vollzogen – was nun?
Erfahren Sie als Schuldner, dass ein Gläubiger Ihr Girokonto gepfändet hat, haben Sie die Möglichkeit, von Ihrer Bank die Umwandlung in ein P-Konto zu verlangen. Das kann bis zu vier Wochen rückwirkend erfolgen. Den Fristbeginn stellt die Zustellung Ihres Antrags an die Bank dar.
Im Falle einer Pfändung sollten Sie also zeitnah handeln. Stoßen Sie die Umwandlung Ihres Kontos in ein P-Konto nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen an, muss die Bank das geforderte Guthaben an den Gläubiger auszahlen.
P-Konto und trotzdem Pfändung – wie geht das?
Pfändungsschutz bedeutet nicht, dass Gläubiger gar keine Chance haben, an ihr Geld zu kommen. Doch schützt ein Pfändungsschutzkonto den individuell festgelegten Freibetrag eines Schuldners. Übersteigt Ihr Guthaben den für Sie geltenden Freibetrag, kann das zusätzliche Guthaben gepfändet werden.
Wichtig: Herkunft des Geldes irrelevant
Woher das Geld auf Ihrem Konto stammt, ist bei Pfändung irrelevant. Auch Sozialleistungen können demnach gepfändet werden. Gleiches gilt aber auch für den geschützten Betrag. Allein die Höhe Ihres Guthabens ist entscheidend, nicht die Herkunft.
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Mein P-Konto bei der Commerzbank wurde ohne Begründung einfach gekündigt, das Bürgergeld das einen Tag vorher überwiesen wurde ist weg, scheinbar einfach eingezogen wegen Pfändung. Darf die Commerzbank das einfach machen? Habe jetzt weder ein Konto noch mein Geld zum Leben und kann meinem Kater seine Medikamente nicht holen.
Hallo Susanne,
leider können wir Ihnen bei Problemen mit Ihrer Bank keine rechtlichen Auskünfte geben. Sprechen Sie aber mit Ihrer Bank, möglicherweise liegt ein Fehler vor. Beantragen Sie ggf. erneut die Umwandlung in ein P-Konto.
Viele Grüße
Ich habe ein P Konto bei der Postbank , ich bin Alleinerziehender Voter und bekomme nur 350€ trotz P – Konto . Was kann. Ich tun , wir Hunger schon fast obwohl ich zur Post geschrieben habe auch das Arbeitsamt das ich auch ein Kind habe .
Hallo Lutz,
leider können wir Ihr Problem nicht ganz fassen. Erhalten Sie vom Jobcenter monatlich lediglich 350 EUR? Dann lassen Sie Ihren Bescheid gerne durch unsere Partneranwälte prüfen. Stellen die eine fehlerhafte Berechnung fest, wird Widerspruch eingelegt.
Wird ein Teil Ihrer Sozialleistungen gepfändet, sollten Sie mit Ihrer Bank sprechen. Grundsätzlich sind Sozialleistungen vor Pfändung geschützt.
Viele Grüße