Der 18. Geburtstag ist für junge Menschen ein ganz besonderes Ereignis. Dumm nur, wenn man dann Post vom Jobcenter erhält und der Behörde hunderte oder sogar tausende Euro schuldet. Genau das passiert regelmäßig Heranwachsenden aus Hartz IV-Familien. Sobald sie volljährig werden, flattert ihnen eine Rückzahlungsforderung ins Haus, die auf dem Fehlverhalten der Eltern basiert. Kann das rechtens sein?
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Kinder haften für ihre Eltern
Dass Kinder für die Fehler ihrer Eltern geradestehen müssen, ist kein Einzelfall. Immer wieder berichten junge Erwachsene, dass sie aus dem Nichts Post vom Jobcenter erhalten, in dem sie zur Rückzahlung von Leistungen aufgefordert werden, die sie als Kind bezogen haben. Wie kann das sein?
Familien, die Hartz IV beziehen, gelten als sogenannte Bedarfsgemeinschaft. Nach §38 SGB II vertritt eine*r der Leistungsberechtigten innerhalb einer solchen Bedarfsgemeinschaft auch alle anderen Personen, die in der Gemeinschaft leben. Im Fall von Familien sind es üblicherweise die Eltern, die im Namen ihrer Kinder Leistungen beziehen und Anträge stellen.
Erreicht das Kind schließlich das 18. Lebensjahr und stellt sich dann heraus, dass Leistungen ungerechtfertigterweise bezogen wurden, wendet sich das Jobcenter an das volljährige Kind. Folglich muss das Kind die Fehler der Eltern ausbaden.
Minderjährige haften beschränkt
Das wirkt auf den ersten Blick jungen Menschen gegenüber ziemlich unfair. Denn sie sind es, die ihr Leben als erwachsene Person mit Schulden beginnen müssen. Daher kennt das deutsche Zivilrecht in §1629a BGB eine Haftungsbeschränkung für junge Erwachsene. Kinder haften für Verbindlichkeiten, die ihre Eltern in ihrem Namen eingegangen sind, nur mit dem Anfangsvermögen, das sie bei Eintritt der Volljährigkeit besitzen.
Das Bundessozialgericht (BSG) hat 2018 entschieden, dass diese Haftungsbeschränkung auch im Sozialrecht anzuwenden ist. Da die meisten jungen Hartz IV-Empfänger*innen nur über geringes und größtenteils unpfändbares Vermögen verfügen, entfällt die Zahlungspflicht in vielen Fällen.
Hinweis: Minderjährigenrecht im BGB
Das BGB kennt neben dem §1629a noch mehr Vorschriften, die Minderjährige vor nachteiligen Rechtsgeschäften schützen sollen. So fordern beispielsweise §107 und 108 BGB die Zustimmung der Eltern, wenn Kinder Verträge schließen oder andere Rechtsgeschäfte tätigen.
Widerspruch gegen Haftung einlegen
Sollten Sie oder Ihr Kind also eine solche Forderung erhalten, ist es ratsam, Widerspruch gegen den Bescheid des Jobcenters einzulegen. Dank der Rechtsprechung des BSG und der erweiterten Anwendung des §1629a BGB verlaufen viele Zahlungsaufforderungen der Jobcenter im Sand. So können junge Menschen aus Hartz IV-Familien unbeschwert ins Erwachsenenleben starten.
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Frage: Flüchtlinge aus der Ukraine, (Mutter und Tochter ) beziehen Sozialhilfe und vom Jobcenter Unterhalt.
Wenn nun die Tochter einen Job bekommt muss die Tochter für ihre Mutter aufkommen? Keine Leistungen mehr vom Sozialamt.
Hallo,
in der Regel müssen die Kinder nicht für ihre Eltern aufkommen.
Viele Grüße