Wer einen neuen Ausweis braucht, muss das Geld dafür aus seinem Hartz IV-Satz ansparen – das gilt auch für in Deutschland lebende ausländische Staatsangehörige, denen hohe Kosten für die Beschaffung eines Ausweises entstehen. Das entschied am 29.05.2019 das Bundessozialgericht in Kassel.
Konkret hatten ALG II-Empfänger aus dem Kongo und Weißrussland, die beide mit einer Niederlassungserlaubnis in Deutschland leben, auf Übernahme der Passbeschaffungskosten geklagt. Sie hatten argumentiert, dass die Regelleistung nicht die Kosten von 202 EUR bzw. rund 600 EUR abdeckt und das Sozialamt diese nach § 73 SGB XII als Hilfe in sonstigen Lebenslagen übernehmen sollte.
Ausweise sollen von der Regelleistung bezahlt werden
Für deutsche Staatsangehörige kostet ein neuer Personalausweis 30 EUR und ist zehn Jahre gültig. Wer Hartz IV bekommt, kann für diese Kosten keine besondere Beihilfe beantragen, sondern muss sie aus der Regelleistung decken, die sich bei Alleinstehenden auf 424 EUR beläuft (432 EUR ab 2020). Die Regelleistung beinhaltet Geld für verschiedene Lebensbereiche.
Hinweis: Ausweiskosten soll der Regelsatz abdecken
Laut dem Regelbedarfsermittlungsgesetz von 2011 sind darin 0,25 EUR monatlich für neue Ausweise veranschlagt. Spart man diese 25 Cent an, hat man alle zehn Jahre die nötigen 30 EUR für einen neuen Ausweis.
Hohe Kosten für ausländische Ausweisdokumente
Doch was, wenn Ausweise deutlich höhere Zahlungen zur Folge haben? Für ausländische Reisepässe fallen zum Teil vielfach höhere Kosten an als für einen deutschen Personalausweis. Gebühren, Kosten für Übersetzungen und Beglaubigungen summieren sich für ausländische Staatsangehörige schnell auf mehrere hundert Euro, wofür die vorgesehenen 25 Cent im Monat nicht ausreichen.
Gerade Länder wie Syrien oder Eritrea, aus denen viele Menschen fliehen müssen, nutzen oft überhöhte Ausweisgebühren als staatliche Einkommensquelle. Wegen der hohen Kosten, so argumentierten die beiden Hartz IV-Empfänger, könnten sie die erforderlichen Summen eben nicht aus dem normalen ALG II-Satz bezahlen.
Zuständigkeit beim Sozialamt?
Um einen deutschen Aufenthaltstitel zu bekommen, braucht man aber im Regelfall einen gültigen nationalen Ausweis. Bisher war nicht klar, welche Stelle für die entstehenden Kosten zuständig ist. Die Jobcenter gewähren Beihilfen nur unter genau festgelegten Voraussetzungen, etwa bei Schwangerschaften oder für die Einrichtung der ersten eigenen Wohnung. Für alle anderen außergewöhnlichen Ausgaben sollen Hartz IV-Empfänger aus der Regelleistung Rücklagen ansparen. Beihilfen für Passbeschaffung sind nicht vorgesehen und wurden entsprechend auch nicht bewilligt.
Tipp: Andere Möglichkeiten der Finanzierung
Den Betroffenen blieb also nur die Beantragung eines Darlehens beim Jobcenter oder aber der Rückgriff auf § 73 SGB XII, eine besondere Form der Sozialhilfe. Dieser Paragraf ist eine sogenannte Auffangnorm – eine Regelung, die bei außergewöhnlichen Problemen greift. Der Gesetzgeber hat sie nicht vorhergesehen, sie rechtfertigen aber den Einsatz öffentlicher Mittel.
Diese Hilfe in besonderen Lebenslagen wird auf Antrag vom Sozialamt gewährt und sie steht auch Beziehern von ALG II offen. Für Betroffene bedeutet diese Rechtslage in der Praxis oft, dass das Jobcenter sie an das Sozialamt verweist und das Sozialamt sie wieder zurück zum Jobcenter schickt.
BSG entscheidet: Keine atypische Bedarfslage
Hier urteilte das BSG nun, dass für den Mann aus dem Kongo die Passbeschaffungskosten von rund 200 EUR nicht nach § 73 SGB XII zu übernehmen sind. Denn es liegt nicht die erforderliche atypische Bedarfslage vor – es sind ja Kosten für Passbeschaffung im Regelbedarf vorgesehen. Eine Unterdeckung, die die Existenz gefährdet, liege hier nicht vor.
Ob die Frau aus Weißrussland aber einen Anspruch darauf hat, dass das Jobcenter die Kosten von ca. 600 EUR für ihren neuen Ausweis darlehensweise vorstreckt, ist noch nicht geklärt. Das BSG verwies den Fall zurück ans Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen. Dort müsse festgestellt werden, ob in dieser Situation ein unabweisbarer Bedarf für die Übernahme der Passkosten besteht. Wenn das Gericht entscheidet, dass der Bedarf wirklich unabweisbar ist, muss das Jobcenter das Darlehen gewähren.
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30€??? Ich habe gerade ebbend 60€+6€ Passbild bezahlt für meinen Reisepass. Dazu noch 37,50€+6€Passbild für meine 13 Jährige Tochter. Gesamtkosten 109,50€ damit wir einen Tagesausflug in die Schweiz machen können. Geld was mir für diesen Monat fehlt. Hat jemand eine Idee wo ich diese Kosten einreichen kann? Danke
Hallo Niels,
diese Kosten werden Ihnen nicht vom Jobcenter erstattet.
Viele Grüße
So,so, man soll also 10 Jahre lang 25 cent im Monat ansparen. Davon abgesehen, daß viele Posten viel zu gering berechnet sind (z.B. Strom) und dies gar nicht möglich ist, führt sich dieses System doch durch die Sanktionen selbst ad absurbum. Denn wenn in 10 Jahren z.B. 20x sanktioniert wurde, dann kann wohl kaum noch etwas angespart werden.
Diese ganzen Berechnungen des Regelsatzes, so absurd und untereckend sie sind, gehen ja schon nach 1 Sanktion mathematisch nicht mehr auf.
Das Argument, man müsse “nur” jeden Monat 0,25€ ansparen, um dann nach annähernd 10 Jahren die Gebühr für das neue Personal Ausweisdokument zusammen zu haben, wird für meine Begriffe schon deshalb ad absurdum geführt, da vom Job-Center, Staat oder wer immer diese Spar-Angaben festlegt, nicht jedem Hartz4 Empfänger mit dem neu bewilligtem/weiterbewilligtem Harztz4 Antrag eine Liste übergeben wird, welche Beträge er/sie/es für was im Detail anzusparen hat. Um überhaupt zu wissen, welche Kleinstbeträge er/sie/es wofür im Einelnen anzusparen hat.
Oder hat schon einmal jemand solch eine Liste irgendwo gesehen? Habe ich eine ausufernde Broschüre im schönsten Juristen-, Beamtendeutsch nicht genau genug studiert und sie nicht gefunden?
Es ist Traurig wie Hartz vier Empfänger behandelt werden wie Abschaum dabei sind nicht alle so und von den wenigen Geld was man hat weil ja auch auch alles teurer wird soll man dann noch 30 Euro für ein Ausweis bezahlen die dann am Monatsende wiederrum fehlen
In Deutschland besteht gemäß § 1 PAuswG eine Ausweispflicht.
Hinzu kommt, dass das amtliche Dokument nicht Eigentum des jeweiligen Bürgers, sondern Eigentum der Bundesrepublik Deutschland ist.
Mein Ausweis ist bis 2028 gültig. Wegen Namensänderung muss ich nun einen neuen beantragen. Mir fehlen jetzt 24 Euro.
Laut dem Regelbedarfsermittlungsgesetz müsste ich mich gesetzwidrig verhalten, da ich noch acht Jahre sparen müsste, um ein Dokument zu finanzieren, welches mir nicht gehört aber verpflichtet bin es zu besitzen!?
Lol “Laut dem Regelbedarfsermittlungsgesetz von 2011 sind darin 0,25 EUR monatlich für neue Ausweise veranschlagt. Spart man diese 25 Cent an, hat man alle zehn Jahre die nötigen 30 EUR für einen neuen Ausweis.”
Das glaube ich wohl kaum, daß das tatsächlich so gemeint sein konnte. (Obwohl, diesen Fatzken ist ja alles zuzutrauen…) Das hat ja keinen zumutbaren Bezug mehr zur Realität. Zudem wäre auch völlig klar, daß dann nur von einem Anteil auszugehen wäre. Komischerweise wird aber immer so getan, als ob damit nun alles gut sei und man alles jederzeit vollständig zu entrichten hätte….
Und das geht munter seit Jahren so…
Diejenigen, die das verzapft haben, können nicht besonders gut logisch denken. Denn so ist das Problem gar nicht zu lösen.