Bürgergeld und Studium/Ausbildung
Wenn Sie eine Ausbildung oder ein Studium absolvieren, ist Geld immer ein wichtiges Thema. Während einer Ausbildung bekommen Sie zwar eine Ausbildungsvergütung, die kann manchmal jedoch so gering ausfallen, dass sie für die Sicherung Ihres Existenzminimums nicht ausreicht. Auszubildende können daher Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) beantragen. Die entsprechende Förderung für Studentinnen und Studenten heißt BAföG. Doch haben Sie als Auszubildende bzw. Auszubildender oder Studentin bzw. Student auch einen Anspruch auf Bürgergeld?
Inhaltsverzeichnis
Studierende und Bürgergeld
Als Studentin oder Student haben Sie eigentlich keinen Anspruch auf Bürgergeld-Leistungen (ehemals Hartz 4). Grund hierfür ist, dass Sie für einen Bürgergeld-Bezug dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen müssen. Als Student bzw. Studentin stehen Sie dem Arbeitsmarkt jedoch nicht zur Verfügung. Aus diesem Grund müssen Sie zunächst einen BAföG-Antrag stellen.
Hinweis: Gehalt der Eltern entscheidet über BAföG
Die Bewilligung Ihres BAföG-Antrages hängt von der finanziellen Situation Ihrer Eltern ab. Das bedeutet für Sie, wenn Ihr BAföG-Antrag wegen eines zu hohen Einkommens Ihrer Eltern abgelehnt wird, wird höchstwahrscheinlich auch Ihr Bürgergeld-Antrag abgelehnt. Es gibt jedoch auch Ausnahmen, wann für Sie als Studentin oder Student ein Bürgergeld-Bezug infrage kommt.
Fälle, in denen Studierende Bürgergeld berechtigt ist
- Ihr BAföG-Anspruch endet während Ihrer Examensvorbereitung. In diesem Fall haben Sie ausnahmsweise einen Anspruch auf Bürgergeld. So ist sichergestellt, dass Sie sich ohne finanzielle Probleme auf Ihr Examen vorbereiten können.
- Auch während einer Promotion besteht die Möglichkeit, Bürgergeld zu beantragen. Dies gilt jedoch nur, wenn Sie Ihre Promotion nebenberuflich absolvieren und dem Arbeitsmarkt weiterhin voll zur Verfügung stehen. Sie müssen sich also während Ihrer Promotion um eine Arbeit bemühen.
- Sie müssen Ihr Studium länger als drei Monate unterbrechen, z.B. wegen einer Krankheit oder einer Schwangerschaft? Auch in diesem Fall können Sie einen Bürgergeld-Antrag stellen, da Sie in diesem Fall keinen Anspruch mehr auf BAföG haben.
- Auch während eines Urlaubssemesters kann ein Anspruch auf Bürgergeld bestehen. Hier sind Sie zwar in der Uni eingeschrieben, studieren aber nicht.
Studentenjob und Bürgergeld-Bezug
Beziehen Sie als Studentin bzw. Student Leistungen und verdienen sich mit einem Studentenjob etwas dazu, profitieren Sie von einem erhöhten Freibetrag von 538 EUR. Bis zu diesem Betrag darf Ihr Verdienst nicht auf Ihre Bürgergeld-Leistungen angerechnet werden. Erst, wenn Ihr Einkommen 538 EUR übersteigt, schmälert sich Ihr Anspruch aufgrund der Anrechnung: Bei einem Verdienst bis 1.000 EUR werden 70 % auf Ihren Regelsatz angerechnet, über 1.000 EUR sind 90 % anrechenbar.
Auszubildende und Bürgergeld
Da Sie während einer Ausbildung entweder eine Ausbildungsvergütung oder Berufsausbildungsbeihilfe erhalten, sind Sie von Bürgergeld-Leistungen (ehemals ALG II) ausgeschlossen. Jedoch gibt es auch hier Ausnahmen. Sollte ein besonderer Härtefall vorliegen, stellt dies eine Ausnahme gem. § 7 Abs. 5 SGB II dar – Sie haben einen Anspruch auf Bürgergeld.
Weiterhin sind Sie anspruchsberechtigt, wenn Sie die Voraussetzungen für die Berufsausbildungsbeihilfe gem. § 56 Abs. 1 SGB III nicht erfüllen. Hierzu müssen jedoch wiederum ebenfalls bestimmte Voraussetzungen vorliegen.
Fälle, in denen Auszubildende Bürgergeld beziehen
- Sie wohnen bei Ihren Eltern und Ihre Ausbildungsstätte ist mit Hin- und Rückfahrt zwei Stunden entfernt.
- Sie wohnen in einer eigenen Wohnung und sind nicht volljährig oder verheiratet oder haben ein Kind. Zudem muss die Ausbildungsstätte von der Wohnung Ihrer Eltern in einer angemessenen Zeit erreicht werden.
Bürgergeld trotz BAföG-Förderungsfähigkeit der Ausbildung
Voraussetzung für die Bewilligung von Bürgergeld-Leistungen ist, dass Sie einer BAföG-fähigen Ausbildung nachgehen und Ihr BAföG-Antrag abgelehnt wurde. In einigen Fällen haben Sie jedoch auch bei einer BAföG-förderungsunfähigen Ausbildung einen Anspruch auf Bürgergeld.
- Sie wohnen bei Ihren Eltern und Ihre Ausbildungsstätte ist mit Hin- und Rückfahrt zwei Stunden entfernt.
- Sie wohnen in einer eigenen Wohnung und sind nicht volljährig oder verheiratet oder haben ein Kind. Zudem muss die Ausbildungsstätte von der Wohnung Ihrer Eltern in einer angemessenen Zeit erreicht werden.
- Sie besuchen als Schüler eine Berufsfachschule oder Fachschule, die keine Berufsausbildung voraussetzt. Zusätzlich bemisst sich der monatliche Bedarf nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG. In diesem Fall wird das gezahlte BAföG auf Ihre Bürgergeld-Leistung angerechnet.
- Bei einem Besuch der Abendschule können Sie ebenfalls einen Anspruch auf Bürgergeld-Leistungen haben. Diese Form der Ausbildung wird meistens erst in den letzten zwei Semestern mit BAföG gefördert. Die vorherige Zeit stehen Sie dem Arbeitsmarkt zur Verfügung und haben somit einen Anspruch auf Bürgergeld.
Anrechnung von Auszubildendengehalt
Beziehen Sie als Auszubildende bzw. Auszubildender Bürgergeld-Leistungen, wird Ihr Einkommen auf Ihren Anspruch angerechnet. Bis zu einem Verdienst von 538 EUR jedoch, bleibt Ihr Einkommen unberücksichtigt – so hoch fällt Ihr Grundfreibetrag aus. Übersteigt Ihr Einkommen den Grundfreibetrag, verhält es sich wie folgt:
- bis zu einem Gehalt von 1.000 EUR werden 70 % angerechnet, 30 % bleiben anrechnungsfrei
- verdienen Sie 1.000,01 EUR und mehr, sind 90 % vom Verdienst anrechenbar, 10 % bleiben unberücksichtigt
Der erhöhte Grundfreibetrag von 520 EUR ist neu und gilt erst seit Juli 2023 als Änderung im Zuge der Bürgergeld-Einführung. Er gilt übriegens auch für Bundesfreiwilligen- und FSJ-dienstleistende sowie für junge Menschen in einer dreimonatigen Übergangszeit zwischen Schule und Ausbildung. Hintergrund ist, dass junge Menschen die Möglichkeit haben sollen, Rücklagen zu bilden, um sich so aus der Armut zu berfreien. Bis Juli kam es noch zur vollen Anrechnung von Azubi-Gehältern.
Hinweis: Gültigkeit der Freibeträge altersabhängig
Die erhöhten Freibeträge kommen ausschließlich Auszubildenden zugute, die das 25 Lebensjahr noch nicht erreicht haben. Sind Sie über 25 Jahre alt, kommt es zur üblichen Anrechnung von Einkommen.
Ablehnung Ihres Bürgergeld-Antrages
Sollten die oben genannten Voraussetzungen bei Ihnen vorliegen, das Jobcenter jedoch trotzdem Ihren Bürgergeld-Antrag abgelehnt haben, dann sollten Sie in jedem Fall anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Wir prüfen Ihren Ablehnungsbescheid und legen ggf. Widerspruch dagegen ein.
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