Wird Kindergeld bei Bürgergeld-Bezug angerechnet?

Kindergeld erhalten Eltern unabhängig vom jeweiligen Einkommen – es stellt keine Sozialleistung dar. Vielmehr dient es der Grundversorgung eines jeden, in Deutschland lebenden Kindes.  Ob und welche Auswirkungen der Erhalt von Kindergeld auf den Bezug von Bürgergeld hat, erfahren Sie auf dieser Seite.

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Kindergeld bei Bürgergeld-Bezug

Personen, die Bürgergeld-Leistungen beziehen, sehen allerdings nicht unbedingt einen Unterschied zwischen beiden Leistungen: Sie müssen in der Regel mit der Anrechnung von Kinder- und Elterngeld auf ihre Bürgergeld-Bezüge rechnen.

Diese Situation wird in der Politik und unter Betroffenen schon seit Jahren heftig diskutiert, hat aber bisher nichts an der geltenden Rechtslage geändert.

Alle Eltern sollten gut über das Kindergeld als Antragsleistung informiert sein. Das gilt für Familien im Bürgergeld-System noch mehr, da sie die alle Ausnahmen zur umfänglichen Anrechnung des Kindergeldes kennen sollten, um sich gegebenenfalls gegen Anrechnungen und Kürzungen rechtlich zur Wehr setzen zu können.

Was ist Kindergeld und wie wird es beantragt?

Kindergeld gilt als einkommensunabhängige steuerliche Ausgleichsleistung, mit der Familien mit Kindern entlastet werden sollen. Folgerichtig ist das Kindergeld in einem eigenen Gesetz, dem Bundeskindergeldgesetz und im Einkommensteuergesetz geregelt.

Bei unbeschränkter Steuerpflicht in Deutschland besteht der Anspruch von Eltern auf Kindergeld aus dem Einkommensteuergesetz, in anderen Fällen aus dem Bundeskindergeldgesetz.

Eltern beantragen Kindergeld bei der Geburt des Kindes. Zuständig ist regelmäßig die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit, bei Mitarbeitern im öffentlichen Dienst der jeweilige Arbeitgeber. Die Familienkasse ist, obschon sie der Bundesagentur zugeordnet ist, eine Finanzbehörde. Hier wird die Zwitternatur des Kindergeldes wieder überdeutlich: Obwohl es keine Lohnersatzleistung ist, gilt das Kindergeld auch als Sozialleistung, weil sie nach Auffassung des Gesetzgebers über einen steuerlichen Ausgleich für Familien hinausgeht.

Kindergeld kann rückwirkend für die letzten 6 Monate vor Eingang des Antrags bei der Familienkasse gezahlt werden. Dieser Antrag kann übrigens sogar online gestellt werden. Dem Antragssteller wird bei Antragseinreichung eine Kindergeldnummer zugeordnet, die für das gesamte weitere Verwaltungsverfahren beim Kindergeld gilt.

Außerdem hat die Nummer Bedeutung für den Zeitpunkt der Zahlung von Kindergeld im Monat. Ist die Endziffer 0 oder 1, wird das Kindergeld am Monatsanfang überwiesen, bei den Endziffern 2 bis 7 im Laufe des Monats und bei den Endziffern 8 oder 9 zum Monatsende.

Wer kann Kindergeld erhalten?

Wird ein Kind geboren, können Eltern Kindergeld beantragen, wenn Sie

  • in Deutschland leben.
  • die deutsche Staatsangehörigkeit, die eines EU-Mitgliedstaates oder Islands, Liechtensteins, Norwegens oder der Schweiz haben.
  • das Kindergeld für ein leibliches, neugeborenes Kind beantragen wollen.
  • das neugeborene Kind mit dem Antragssteller im Haushalt lebt.
  • nicht parallele Ansprüche auf kindbezogene Leistungen im Ausland bestehen.
  • nicht im Ausland einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder auf Veranlassung eines ausländischen Arbeitgebers in Deutschland tätig sind.

Voraussetzungen für den Erhalt von Kindergeld

Anspruchsberechtigt sind grundsätzlich die Eltern eines Kindes. Allerdings bezieht nur ein Elternteil das Kindergeld faktisch. Eltern müssen sich also dazu einigen, wer von ihnen den Antrag stellt. Dies kann besonders in Trennungsfällen und bei unverheirateten Eltern unter Umständen schwierig sein. Im Streitfall muss das Familiengericht entscheiden.

Wird das Kind von einer anderen Person unterhalten, kann diese anspruchsberechtigt für den Bezug von Kindergeld sein. Auch hier muss im Zweifelsfall das Familiengericht eine Entscheidung treffen.

Welcher Elternteil bekommt das Kindergeld? Wann steht es den Kindern selbst zu?

Im Regelfall einigen sich die Eltern, wer von ihnen das Kindergeld erhält. In manchen Fällen steht den Kindern nach dem Bundeskindergeldgesetz das Kindergeld selbst zu.

Das gilt für Vollwaisen und auch für Kinder, die den Aufenthaltsort der Eltern nicht kennen oder nicht kennen müssen. Kinder, die keinen Kontakt zu ihren leiblichen Eltern haben, müssen nicht in der Kindergeldfrage einen Kontakt herstellen. Das wird ihnen nicht zugemutet.

Kommen Eltern ihrer Unterhaltsverpflichtung nicht nach, können Kinder einen sogenannten Abzweigungsantrag für das Kindergeld stellen. Damit wollen sie die Zahlung von Kindergeld an sich erreichen.

Wann endet der Anspruch auf Kindergeld?

Im Regelfall gilt der Kindergeldanspruch, bis das Kind die Volljährigkeit erreicht. Das gilt sogar dann, wenn ein Kind als vermisst gilt. Streitfälle entstehen vielfach bei Kindesentziehungen ins Ausland, weil hier der Wohnsitz des Kindes in Deutschland entfällt. Es kommt dabei für das Weiterbestehen des Anspruches auf die Umstände des Einzelfalls an.

Bei Erwerbslosigkeit des Kindes kann sich der Anspruch bis zum vollendeten 21. Lebensjahr erstrecken, bei Kindern in der (ersten) Ausbildung bis zum vollendeten 25. Lebensjahr.

Als erwerbslos gelten Kinder, die keiner Erwerbstätigkeit nachgehen und die bei der Agentur für Arbeit, beziehungsweise einem anderen für das Arbeitslosengeld II zuständigen Leistungsträger als arbeitssuchend gemeldet sind.

Kinder, die noch zur Schule gehen, eine Berufsausbildung machen oder studieren, gelten beim Kindergeldbezug bis zum vollendeten 25. Lebensjahr weiter. Einer Ausbildung gleichgestellt sind bestimmte freiwillige Dienste wie etwa ein freiwilliges soziales Jahr.

Achtung: Kritisch wird es bei der Zweitausbildung

Beim Kindergeldbezug wird zwischen einer Erst- und Zweitausbildung/einem Erst- und Zweitstudium unterschieden. Zweitausbildungen werden beim Kindergeld nur unter bestimmten Voraussetzungen anerkannt. Dabei kommt es auf den einzelnen Fall an.

Unter Umständen lohnt es sich, hier bei Ablehnung des weiteren Kindergeldbezuges rechtliche Schritte einzuleiten. Gerichte entscheiden dabei sehr unterschiedlich. Ähnliches gilt für die Weiterzahlung zwischen zwei Ausbildungsteilen.

Bei behinderten Kindern, deren Behinderung schon vor dem vollendeten 25. Lebensjahr vorlag, wird das Kindergeld ohne Rücksicht auf eine Altersgrenze gezahlt, wenn das Kind sich nicht selbst unterhalten kann. Dabei muss die Behinderung ursächlich für die mangelnde Möglichkeit des Kindes sein, sich selbst zu unterhalten. Das ist bei einem Behinderungsgrad von über 50 Prozent, beziehungsweise bei Vorliegen des Merkzeichens H grundsätzlich der Fall.

Mit wie viel Kindergeld können Sie rechnen?

Seit 2023 liegt das Kindergeld einheitlich bei 250 Euro pro Monat und Kind. Die aktuelle Höhe des Kindergeldes wird jeweils durch politische Entscheidungen bestimmt, wenn Familien mehr oder minder in den Fokus der politischen Aufmerksamkeit kommen.

Wie verhält sich das Kindergeld zum Elterngeld?

Beide Leistungen sind Antragsleistungen und knüpfen an die Elternschaft an. Daneben besteht zunächst keine Berührung, weil das Elterngeld eine Lohnersatzleistung und damit einkommensabhängig ist. Menschen, die Bürgergeld beziehen, erleben bei beiden Leistungen in der Regel die Anrechnung auf Bürgergeld-Leistungen.

Kindergeld und Bürgergeld

Das Kindergeld darf auf die Bürgergeld-Leistungen angerechnet werden. Diese Praxis hat das Bundesverfassungsgericht für verfassungsgemäß erklärt (Beschluss vom 11. März 2010 zum Aktenzeichen 1 BvR 3163/09.) Damit gilt Kindergeld in diesem Kontext als Einkommen.

Voraussetzung für die Anrechnung ist hier, dass Kinder und Eltern eine Bedarfsgemeinschaft bilden. Diese ist im Zweifel nicht anzunehmen, wenn das Kindergeld an die nicht mehr im Haushalt lebenden Kindern weitergereicht wird. Allerdings muss der Betrag dann unverzüglich an das Kind ausgekehrt werden. Vergeht bis zur Weiterleitung ein längerer Zeitraum, kann es zu Leistungskürzungen kommen.

Wann kann das Kindergeld gekürzt werden?

Der Kindergeldanspruch kann durch andere vorrangige Leistungen ausgeschlossen werden. Leistungen, die das Kindergeld ausschließen sind:

  • die Kinderzulage der gesetzlichen Unfallversicherung
  • der Kinderzuschuss der gesetzlichen Rentenversicherung
  • ausländische Leistungen, die mit dem Kindergeld vergleichbar sind

Das Kindergeld kann komplexe rechtliche Fragen aufwerfen. Wenn Sie Bürgergeld-Leistungen beziehen und eine Anrechnung des Kindergeldes erfolgt, bietet sich eine rechtliche Prüfung entsprechender Bescheide an.

Die Praxis der Arbeitsgemeinschaften und Jobcenter ist uneinheitlich, weil bei den Bürgergeld-Leistungen stets eine individuelle Prüfung erfolgen muss. Hier liegt auch eine Chance für Betroffene, die Anrechnung zumindest teilweise zu verhindern.

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Geschrieben von: Paul zu Jeddeloh

Seit 2019 bereichert er unser Anwalts-Team und macht sich für die Rechte von Bürgergeld-Empfänger:innen stark. Soziale Ungerechtigkeiten räumt er aus dem Weg. Sein weitreichendes Know-how aus vergangenen Fällen und sein tiefgreifendes Wissen über aktuelle Entwicklungen im Sozialrecht verhelfen zahlreichen Ratsuchenden zum Recht.

6 Antworten auf „Kindergeld“

  1. Ich habe als Pflegemutter bisher Kindergeld erhalten. Der Pflegesohn macht ein FSJ. Nun wird für mich die Jugendhilfe nach 33 eingestellt und die Nachbetreuung vom freien Träger übernommen. Der Pflegesohn bleibt in der Bedarfsgemeinschaft wohnen, dafür zahlt der freie Träger eine Warm- Miete an mich. Der Pflegesohn soll nun Bürgergeld für seinen Unterhalt beantragen…. Wer hat nun Anspruch auf das Kindergeld?

    1. Hallo Ulrike,
      diesbezüglich müssten Sie sich bitte einmal an die Familienkasse wenden.
      Viele Grüße

    2. Guten Abend Herr zu Jeddeloh.
      Mein Mann und ich betreuen eine Dame mit ihrem Sohn aus der Ukraine. Sie ist seid 13.3. 22 in Deutschland und bezieht Bürgergeld. Sie ist von ihrem Mann geschieden, der weiterhin in der Ukraine lebt. Der Sohn bezieht eine freiwillige Leistung von seinem Vater in Höhe von umgerechnet 90 Euro. Wird sich dieser Betrag auf das Kindergeld beziehungsweise auf das Bürgergeld auswirken? Wir begleiten die Dame auf einem guten Weg in die deutsche Integration.
      Im Vorraus herzlichen Dank für eine baldige Antwort.
      Heinz und Eva Kötting

    3. Hallo Eva Maria,
      ja, in aller Regel dürften die 90 EUR als sonstiges Einkommen berücksichtigt werden.
      Viele Grüße

  2. Ich habe eine Frage ich lebe von Hartz 4 bin alleinerziehende Mama und Hausfrau habe vor kurzem mein drittes Kind bekommen aber bei den Kindern heißt es das ihr der Hartz 4 abgelehnt wurde aber warum de leben ja trotzdem mit mir gemeinsam von dem geld und wenn die mehr geld kriegen wird es ja dann mir abgezogen und auf den bescheiden stehen sie ja auch mit drauf ich wollt wissen warum is das rechtens oder nich

    1. Hallo Frau Bachmeier,
      ich kann Ihnen hierzu leider keine rechtliche Auskunft geben. Allerdings haben Sie die Möglichkeit, Ihren Bescheid durch unsere Partneranwälte prüfen zu lassen.

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