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Bedarfsgemeinschaft: Wie weit darf das Jobcenter bei seinen Ermittlungen gehen?

Die Bedarfsgemeinschaft ist für viele Hartz IV-Empfänger:innen ein leidiges Thema. Immer wieder unterstellen Jobcenter Leistungsbeziehern und Leistungsbezieherinnen eine Partnerschaft, die so gar nicht existiert. Schnell steht ein Mitarbeiter des Außendienstes auf der Matte und will die eigene Wohnung nach möglichen “Spuren” durchsuchen. Müssen Sie das Jobcenter in Ihre Wohnung lassen? Und wo sind die Grenzen bei der Wohnungsdurchsuchung?

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Was ist eine Bedarfsgemeinschaft?

Mit dem Begriff “Bedarfsgemeinschaft” sind Personen gemeint, die zusammen in einer Wohnung leben und ein besonderes Näheverhältnis zueinander haben. Die meisten Bedarfsgemeinschaften setzen sich aus Eltern und Kindern oder Paaren zusammen. Von der reinen Wohngemeinschaft unterscheidet sich die Bedarfsgemeinschaft dahingehend, dass z.B. gemeinsam gehaushaltet und füreinander eingestanden wird.

Warum ist es wichtig, ob man in einer Bedarfsgemeinschaft lebt oder nicht? Die Leistungshöhe im Hartz 4-Bezug hängt nicht zuletzt auch von der Wohnsituation ab. Sobald ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft über Vermögen oder Einkommen verfügt, mindert sich auch die Hilfsbedürftigkeit der anderen Gemeinschaftsmitglieder – ihr Anspruch auf Hartz IV-Leistungen sinkt oder erlischt ganz.

Hinweis: Die 1-Jahr-Vermutung bei Bedarfsgemeinschaften

Leben Paare länger als ein Jahr zusammen, gehen Jobcenter automatisch von einer Bedarfsgemeinschaft aus. Es liegt dann an den Hartz 4-Empfängern bzw.  Empfängerinnen zu beweisen, dass man (noch) nicht füreinander einsteht.

Darf das Jobcenter in die Wohnung?

Weil sich das Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft so stark auf den Bezug von Hartz IV auswirken kann, schauen Jobcenter hier gerne etwas genauer hin. Sollte die Behörde Zweifel daran hegen, wie die Wohnsituation von Anspruchsberechtigten genau aussieht, hat sie nach §20 SGB X auch die Möglichkeit, einen Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin des Außendienstes vorbeizuschicken. Voraussetzung hierfür ist ein begründeter Verdacht sowie ein entsprechender Prüfauftrag.

Ein allgemeines Zutrittsrecht zur Wohnung hat das Jobcenter aber nicht. Sie sind nicht dazu verpflichtet, Jobcenter-Mitarbeiter:innen in ihre Wohnung zu lassen. Sollten Sie einen bzw. eine Außendienstler:in wieder wegschicken, darf das in der Regel keine negativen Konsequenzen für Sie haben. Etwas anderes gilt, wenn ein Verdacht nicht anderweitig ausgeräumt werden kann. Hier müssen Hartz IV-Empfänger:innen ihrer Mitwirkungspflicht nachkommen und den Zutritt gestatten. Andernfalls drohen Kürzungen.

Tipp: Recht auf Beistand wahrnehmen

Beim Hausbesuch gilt das Recht auf einen Beistand. Vor einer solchen Überprüfung haben Sie also die Möglichkeit eine weitere Vertrauensperson hinzuzuziehen. Das kann auch ein Rechtsanwalt sein, der mögliche Grenzüberschreitungen verhindern kann.

Grenzen der Ermittlungsbefugnis

Ist jemand vom Jobcenter erst einmal in der Wohnung, stellt sich für viele Betroffene noch die Frage, wie gründlich die Wohnung durchsucht werden darf. Vor einigen Jahren sorgte diesbezüglich ein Fall aus Ravensburg für Aufsehen: Dort durchsuchte ein Mitarbeiter des Jobcenters sogar die Unterwäsche der 16-jährigen Tochter einer Leistungsempfängerin – ein absolutes No-Go.

Wie schon bei der Frage, ob das Jobcenter Ihre Wohnung überhaupt betreten darf, gilt auch für den Umfang der Kontrolle: Sie bestimmen, welcher Schrank oder welche Schublade geöffnet wird. Nur weil Sie Zutritt zu Ihrer Wohnung gewähren, haben Jobcenter-Mitarbeiter:innen keinen Freifahrtschein, alles zu durchsuchen. Sollte Ihre Intim- oder Privatsphäre bedroht werden, können Sie den Hausbesuch jederzeit beenden.

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Geschrieben von: Paul zu Jeddeloh

Seit 2019 bereichert er unser Anwalts-Team und macht sich für die Rechte von Bürgergeld-Empfänger:innen stark. Soziale Ungerechtigkeiten räumt er aus dem Weg. Sein weitreichendes Know-how aus vergangenen Fällen und sein tiefgreifendes Wissen über aktuelle Entwicklungen im Sozialrecht verhelfen zahlreichen Ratsuchenden zum Recht.

3 Antworten auf „Bedarfsgemeinschaft: Wie weit darf das Jobcenter bei seinen Ermittlungen gehen?“

  1. Wenn eine neue Wohnung angemessen ist darf das Jobcenter die Kosten ferweigern was kann ich tun das diese übernommen werden wenn sie abgelehnt wurden

  2. Wann liegt denn ein begründeter Verdacht vor? Ich lebe in einer WG, sogar mit einem eigenem Mietvertrag.

    Habe ich kein Recht auf eine Gemeinschaft Bürgerlichen Rechts? Quasi sobald ich eine GBR eingehe liegt also ein Verdachtsfall vor? So war es nämlich bei mir. Und nur, weil mein Mitmieter ein Mann ist. Kauf ich im Rahmen einer GBR einen Lottoschein, oder eine Packung Nudeln liegt also auch ein Verdachtsfall vor?

    Weder haben wir gemeinsame Konten noch gibt es ein Schriftstück welches besagt er wolle für mich einstehen. Noch besteht sonst irgendeine finazielle Abhängigkeit.

    Ab wann darf denn das Amt so einen Verdacht kreieren? Was wenn ich mit einem WGmitglied Sex habe? Muss ich mich dann von ihm bezahlen lassen? Weil das Amt eh davon ausgeht, dass man von einem Sexpartner auch Geld bekommt? Vorallem, woher will das Amt das denn schon wieder wissen?

    Es gibt § 65 SGB I Grenzen der Mitwirkung! Aber die Schreiben vom Amt verweisen immer nur auf § 66 SGB I Folgen fehlender Mitwirkung hin. Allein das halte ich schon für rechtswidrig. Auf der Rechtsbelehrung muss auch § 65 SGB Ierwähnt werden.

    Die Damen an der Tür haben mir sofort gedroht, dass es für mich Konsequenzen haben wird und wollten komische Unterschriften von mir auf komischen Forumularen.

    Das nächste Mal rufe ich die Polizei und einen Anwalt dazu.

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