EGV nie unterschrieben

Kann das Jobcenter eine Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt erlassen?

Einer unserer Leser hat eine Eingliederungsvereinbarung des Jobcenters nicht unterschrieben. Er fragt sich nun, ob irgendwelche Pflichten seinerseits bestehen. Kann das Jobcenter die Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt erlassen? Und welche Voraussetzungen muss das Jobcenter eigentlich beim Erlass eines solchen Verwaltungsaktes berücksichtigen? Diese Fragen beantworten wir gerne.

Welche Voraussetzungen gelten für die Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt?

Frage: Ich habe damals die Eingliederungsvereinbarung nicht unterschrieben und mit nach Hause genommen und jetzt sind schon sechs Monate vergangen und ich hab sie nie unterschrieben. Meine Frage: Welche Pflichten habe ich jetzt noch? Und kann das Jobcenter jetzt immer noch einen Verwaltungsakt daraus machen oder haben sie auch eine Frist?

Hinweis: Rechtsberatung nur beim Anwalt

Wir beantworten die Fragen unserer Nutzer sehr gerne. Eine Rechtsberatung dürfen wir aber nicht anbieten. Die gibt es nur beim Anwalt.

Pflichten bei einer Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt

Antwort: Sie sind als Hartz IV-Bezieher grundsätzlich nicht verpflichtet, eine Eingliederungsvereinbarung (EGV) zu unterschreiben. Das Jobcenter hat jedoch dann unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, diese “Vereinbarung” per Verwaltungsakt zu erlassen. Die EGV sollte eine Rechtsfolgenbelehrung enthalten, damit Sie als Hilfebedürftiger wissen, welche Rechte und Pflichten Sie nun eigentlich haben. Sollten Sie gegen eine Pflicht aus der EGV verstoßen, dann drohen Ihnen Sanktionen nach §§ 31 und 31b SGB II. Bevor das Jobcenter die Zahlungen mindert, müssen Sie einen Sanktionsbescheid erhalten

Muss das Jobcenter eine Frist beachten?

Wenn Sie die vorgelegte EGV nicht unterschrieben haben, dann hat das Jobcenter keine Frist, in welcher es dann diese per Verwaltungsakt erlassen muss. Voraussetzung für eine EGV per Verwaltungsakt ist jedoch, dass das Jobcenter Sie als Hartz IV-Bezieher vorab über eine Eingliederungsvereinbarung informiert hat. Aus diesem Grund schickt Ihnen das Jobcenter eine EGV zu bzw. legt sie Ihnen vor, mit der Bitte, diese zu unterschreiben.

Hinweis: Keine Kenntnis über die Eingliederungsvereinbarung

Wenn Sie vorab keine Kenntnis von einer EGV haben, dann darf das Jobcenter diese nicht einfach per Verwaltungsakt erlassen. Ein solche EGV wäre dann rechtswidrig.

Widerspruch gegen Eingliederungsvereinbarung

Sollte die Eingliederungsvereinbarung sinnlose Maßnahmen enthalten, ist Ihre berufliche und gesundheitliche Situation nicht ausreichend berücksichtigt worden oder hat die EGV eine Laufzeit von mehr als sechs Monaten, dann kann ein Widerspruch gegen eine solche EGV erfolgversprechend sein.

Quellen:

Zweites Sozialgesetzbuch (SGB II)

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Geschrieben von: Paul zu Jeddeloh

Seit 2019 bereichert er unser Anwalts-Team und macht sich für die Rechte von Bürgergeld-Empfänger:innen stark. Soziale Ungerechtigkeiten räumt er aus dem Weg. Sein weitreichendes Know-how aus vergangenen Fällen und sein tiefgreifendes Wissen über aktuelle Entwicklungen im Sozialrecht verhelfen zahlreichen Ratsuchenden zum Recht.

3 Antworten auf „Kann das Jobcenter eine Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt erlassen?“

  1. Zitat :
    ” Maik Grüning
    23.09.2020 um 18:20 Uhr

    Das ganze Harz Vier ist in Frage zu stellen weil da steigt doch keine normale Menschen nicht mehr durch ich sage immer wieder man soll es abschaffen weil man wird als Assi abgestellt und das soll ja nicht so sein diese kannst scheise habe wir den Schröder zu verdanken und wo ist er bei den Russen nur Kopfschütteln macht es wieder wie es früher war und ist besser. ” Zitat Ende

    Antwort:
    natürlich sollte man den Wortlaut ” Harz 4 ” ändern, da er sich nur negativ in die Köpfe derjenigen eingedrungen ist, die nichts damit zu tun haben und wollen UND keine Ahnung davon haben UND nur davon gehört haben ( zumindest bei den meisten, alles Arbeitsverweigerer usw. ). Die Medien ” fördern ” ja das ganze noch dazu !!!
    Zum anderen, warum sollte man das System Harz 4 nicht durchblicken ?
    1) Man hat die Möglichkeit sich zu erkundigen
    2) gibt es reichlich Gesetzestexte und FACHBÜCHER dazu
    3) gibt es sehr gute, auch fachliche Harz 4 Foren im Internet
    4) gibt es die Möglichkeit, Harz 4 Gesetzestexte SELBST einzusehen, zu lernen. Die meisten sind doch nur zu bequem !!, keine Lust.
    5) Gibt es Fachanwälte dazu wenn nötig

    Es ist doch nur eine Frage der ” wie beschaffe ich mir die Information die ich zu meiner Situation brauche und wie setze ich sie um ” .
    Aber da ist ja noch die ” unbekannte ” das JC. Es gibt genügend JC Mitarbeiter, die Tag für Tag die Gesetze brechen ! und dann auch noch im ” Glauben ” sind, ich bin das JC und ich habe Recht. Sogar Richter auf dem SG brechen teilweise die Gesetze, das ist Fakt ( selbt Erfahrung mit richterlichen Fehlentscheidungen !! ). Die sind dann auch noch ” per Du ” mit den JCtern !! Fakt durch Selbsterfahrung !!!
    Und wie soll man dann sein Recht einfordern, wenn selbst Richter rechtswiedrig handeln ?? Hier stimmt was mit dem System nicht !!

  2. Frage: Ich habe damals die Eingliederungsvereinbarung nicht unterschrieben und mit nach Hause genommen und jetzt sind schon sechs Monate vergangen und ich hab sie nie unterschrieben. Meine Frage: Welche Pflichten habe ich jetzt noch? Und kann das Jobcenter jetzt immer noch einen Verwaltungsakt daraus machen oder haben sie auch eine Frist?

    Ihre Antwort:
    Antwort: Sie sind als Hartz IV-Bezieher grundsätzlich nicht verpflichtet, eine Eingliederungsvereinbarung (EGV) zu unterschreiben. Das Jobcenter hat jedoch dann unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, diese “Vereinbarung” per Verwaltungsakt zu erlassen. Die EGV sollte eine Rechtsfolgenbelehrung enthalten, damit Sie als Hilfebedürftiger wissen, welche Rechte und Pflichten Sie nun eigentlich haben. Sollten Sie gegen eine Pflicht aus der EGV verstoßen, dann drohen Ihnen Sanktionen nach §§ 31 und 31b SGB II. Bevor das Jobcenter die Zahlungen mindert, müssen Sie einen Sanktionsbescheid erhalten

    Zu Ihrer Antwort, Satz 1:
    Dass ist völlig richtig. Mann muss eine EGV NICHT unterschreiben.
    Satz 2:
    Dass ist auch richtig.
    JEDOCH, hat der Fragende kar dargestellt, dass er die EGV NICHT unterschrieben hat und dass 6 Monate vergangen sind. Und er fragt auch nach, ob er dazu noch ” Pflichten ” hat. Dass wurde meiner Meinung nicht wirklich konkretisiert. Natürlich kann das JC einen ” Verwaltungsakt ” erlassen. Völlig uninteressant was da auch geschrieben steht. Fakt ist, selbst wenn ein Verwaltungsakt zugesendet wird, muss man NICHT unterschreiben. Wiederspruch einlegen und man kann dann mit dem Verweis hinweisen:
    Vertragsfreiheit
    Unter Vertragsfreiheit versteht man die Freiheit des einzelnen, seine privaten Lebensverhältnisse durch Verträge zu gestalten. SIe ist verfassungsrechtlich gewährleistet (Art. 2 I GG) und ist die wichtigste Erscheinungsform der Privatautonomie.

    Keine Unterschrift, keine EGV, KEINE Pflichten, KEINE Sanktionen.

  3. Das ganze Harz Vier ist in Frage zu stellen weil da steigt doch keine normale Menschen nicht mehr durch ich sage immer wieder man soll es abschaffen weil man wird als Assi abgestellt und das soll ja nicht so sein diese kannst scheise habe wir den Schröder zu verdanken und wo ist er bei den Russen nur Kopfschütteln macht es wieder wie es früher war und ist besser.

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