Für einen Auszug als Hartz 4-Bezieher muss ein plausibler Grund vorliegen.

Erfolgsgeschichte: Jobcenter muss Umzugskosten rückwirkend erstatten

Das Jobcenter verwehrte einem Hartz 4-Empfänger die Umzugskosten. Dieser wandte sich daraufhin an hartz4widerpruch.de und es folgte eine Klage vor dem Sozialgericht Braunschweig (Az.: 52 AS 1446/18). Die kürzlich getroffene Entscheidung fiel zu Gunsten unseres Mandanten aus. Das Jobcenter muss die Umzugskosten rückwirkend erstatten.

Leistungsempfänger befand sich in unzumutbarer Wohnsituation

Der Leistungsempfänger wandte sich mit folgendem Anliegen an uns: Wegen eines erforderlichen Umzuges beantragte er beim Jobcenter bereits im Vorfeld eine Zusicherung für diesen. Diese wurde abgelehnt. Eine entsprechende Zusicherung gibt es, wenn der kommunale Träger den Umzug veranlasst hat oder er aus anderen Gründen notwendig erscheint. Beides war nach Ansicht des Jobcenters im vorliegenden Fall nicht gegeben.

Unser Mandant befand sich jedoch in einer unerträglichen Wohnsituation. Diese war auf das Verhalten einer, in der Wohnanlage ansässigen Großfamilie zurückzuführen. Letztendlich waren die Gründe für den Umzug folgende:

  • stetiger Lärm
  • Vermüllung der Anlage
  • Bedrohungen und Anfeindungen.

Auch die Bitte an den Vermieter, endlich einzuschreiten, war erfolglos. Die Probleme wurden nicht behoben.

Jobcenter lehnte Umzugskosten erneut ab

Da es der Leistungsempfänger und seine ebenfalls Hartz 4-beziehende Partnerin nicht mehr in der Wohnung aushielten, zogen sie dennoch um. Die entstandenen Kosten wollte das Paar daraufhin beim Jobcenter geltend machen. Die Übernahme gestattete das Jobcenter ebenfalls nicht.

Als Begründung führte das Jobcenter an, dass unser Mandant den Antrag erst nach dem Umzug gestellt hat und deshalb es den Antrag nicht mehr bearbeiten könne. Der Leistungsempfänger wandte sich daraufhin an unsere Partneranwälte von hartz4widerspruch.de und der Fall landete schließlich vor dem Sozialgericht Braunschweig. 

Mandant gewinnt Klage vor Sozialgericht

Das Gericht entschied zu Gunsten unseres Mandanten. Für einen Auszug aus der bisherigen Wohnung muss ein plausibler, nachvollziehbarer und verständlicher Grund vorliegen, wegen dem auch jemand, der keine Leistungen bezieht, ausziehen würde.

Zudem müssen die Kosten der neuen Wohnung angemessen sein. Das Sozialgericht Braunschweig sah diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt. Die Wohnkosten seien angemessen und der Umzug ebenfalls als notwendig einzustufen.

Demnach hält die Kammer die Schilderung der Wohnsituation für glaubhaft. Das würden die im Verwaltungsverfahren vorgelegten Unterlagen ausreichend beweisen. Zusätzlich haben auch diverse andere Mieter ähnliche Beschwerdeschilderungen erstellt.

Achtung: Antrag auf Umzug kann auch für Umzugskosten gelten

Das Gericht hat entschieden, dass der im Vorfeld eingereichte Antrag auf Zusicherung zum Umzug auch gleichzeitig einen Antrag auf Übernahme der Umzugskosten darstelle. Somit sei der Antrag rechtzeitig gestellt worden. Das Sozialgericht Braunschweig verurteilte das Jobcenter dazu, unserem Mandanten die Umzugskosten rückwirkend zu erstatten.

hartz4widerspruch.de lohnt sich

Widerspruch einlegen lohnt sich. Das belegt der vorliegende Fall. Wir bei hartz4widerspruch.de helfen Ihnen gerne dabei, Ihr Recht durchzusetzen. Denn unsere Aufgabe liegt darin, fehlerhafte Jobcenter-Entscheidungen  aufzuklären.

Mehr zu  dem Thema Umzugskosten, beziehungsweise wann das Jobcenter welche Kosten in welcher Höhe übernimmt, erfahren Sie in unserem weiterführenden Artikel.

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Geschrieben von: Johanna Höfer

Nach einem Master in Transkulturelle Studien an der Universität Bremen arbeitete sie als Sozialarbeiterin zuerst bei der AWO und dann für die Stadt Bremen. Nun informiert sie als Redakteurin bei hartz4widerspruch.de über praktische Tipps für den Umgang mit Hartz IV.

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