Hartz 4 Schülerin hat Recht auf Tablet

Corona-Krise: Hartz 4-Schülerin hat Recht auf Tablet

Das Landessozialgericht Essen entschied kürzlich, dass eine Schülerin für den digitalen Unterricht in Corona-Zeiten Anspruch auf einen internetfähigen Computer hat. Nun muss das Jobcenter die Finanzierung für ein Tablet in Höhe von etwa 150 EUR übernehmen.

Schülerin beantragt Computer zur Bearbeitung ihrer Hausaufgaben

In dem vorliegenden Fall beantragte eine Hartz 4-Empfängerin, die derzeit die 8. Klasse besucht, einen internetfähigen Computer. Dem Antrag fügte sie zusätzlich eine Bestätigung der Schulleiterin bei. Diese bestätigte, dass die Schülerin für die Bearbeitung ihrer Hausaufgaben einen Computer benötige.
Das Jobcenter lehnte den Antrag ab. Auch das Sozialgericht Gelsenkirchen verneinte den Anspruch in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren.

LSG: Anschaffung eines Computers während Corona-Krise unabdingbar

Mittlerweile ist dem Mädchen durch die Schule die Nutzung eines internetfähigen Laptops aufgrund einer privaten Spende ermöglicht worden, deswegen beendete das Landessozialgericht das Eilrechtsschutzverfahren.
Allerdings betonten die Richter beim Landessozialgericht Essen, der Anspruch sei grundsätzlich nicht ausgeschlossen. Der Grund: Die geltend gemachten Kosten stellten einen nach § 21 Abs. 6 SGB II anzuerkennenden, unabweisbaren, laufenden Mehrbedarf dar. Im Regelbedarf ist die Anschaffung eines Computers, der für eine Teilnahme am Unterricht von zu Hause aus unabdingbar ist, nicht berücksichtigt.

Hinweis: Unterricht zu Hause erfordert internetfähiges Endgerät

Es handle sich nach Angaben des Gerichts jedoch um einen grundsicherungsrechtlich relevanten Bedarf für Bildung und Teilhabe. Durch die Schließung des Präsenzschulbetriebs aufgrund der Corona-Krise sei die Anschaffung eines internetfähigen Endgeräts erforderlich geworden.

Sonderregelung aufgrund der Corona-Krise

In Nordrhein-Westfalen dürfen Lernmittel in der Regel nur eingeführt werden, wenn sie zugelassen sind. Das ist derzeit nicht der Fall für:

  • Personalcomputer
  • Laptops
  • Tablets

Das gilt allerdings nur für den üblichen Präsenzunterricht in der Schule. Nicht jedoch, wenn der Unterricht, so wie derzeit aufgrund der Corona-Krise, von zu Hause aus stattfinden muss. Bei der Berechnung der Höhe des zu geltend machenden Bedarfs, wurde sich an dem Preis für ein internetfähiges Markentablet orientiert. Der Bedarf wurde mit etwa 150 EUR je Schüler veranschlagt.

 

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Geschrieben von: Johanna Höfer

Nach einem Master in Transkulturelle Studien an der Universität Bremen arbeitete sie als Sozialarbeiterin zuerst bei der AWO und dann für die Stadt Bremen. Nun informiert sie als Redakteurin bei hartz4widerspruch.de über praktische Tipps für den Umgang mit Hartz IV.

Eine Antwort auf „Corona-Krise: Hartz 4-Schülerin hat Recht auf Tablet“

  1. Wir haben auch keinen Computer und ich habe zwei Studenten. Sie müssen ständig ins Internetcafé, um ihre Hausaufgaben zu lösen, aber das sind auch Kosten. Ich gehe auch zu den Deutschkursen B1 und ab dem 08.06.20 beginnen wir mit den Online-Kursen, aber wie man sie besucht, nachdem ich die Möglichkeit für einen Computer mit Kamera habe. Ich möchte dich um Hilfe bitten.

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