Arbeitslos wegen Corona

Arbeitslos wegen Corona?

Deutschland ist im Ausnahmezustand. Hotels stehen leer, Veranstaltungen fallen aus, öffentliche Einrichtungen bleiben geschlossen. Das ist schlimm genug für Festangestellte, trifft aber Menschen, die stundenweise arbeiten oder Freiberufler deutlich härter. Denn ihnen brechen oft die Einnahmen weg, ohne dass sie eine Möglichkeit hätten, anders Geld zu verdienen.

Vorsorglich Hartz 4 beantragen

Wer in einer akuten Notlage ist, sollte als erstes Hartz 4 beantragen. Wer den Antrag noch im März stellt, bekommt für den ganzen Monat Geld. Auch wer es im März nicht mehr schafft, alle nötigen Unterlagen einzureichen, sollte unbedingt das Antragsformular schon abgeben. Denn dann zahlt das Jobcenter die Leistungen später nach, wenn der Antrag vollständig ist.

Wegen der Corona-Krise ist allerdings zu erwarten, dass die Bearbeitungszeiten in den Jobcentern länger sein werden als üblich. Auch wer nicht sicher ist, ob er in einem Monat noch über die Runden kommt, sollte einen Antrag stellen. Denn wer doch noch genug Einkommen hat, kann den Antrag auf Arbeitslosengeld II einfach zurücknehmen.

Arbeitslosmeldung vereinfacht

Wer seinen Job verliert, muss sich normalerweise persönlich arbeitslos melden. Diese Regel ist aber vorläufig ausgesetzt. Hilfesuchende können sich telefonisch arbeitslos melden und einen Antrag auf Grundsicherung, auch bekannt als ALG II oder Hartz 4 in den Hausbriefkasten werfen.

Im § 57 Infektionsschutzgesetz steht, dass bei Verdienstausfall eine Entschädigung gezahlt wird. Für mindestens sechs Wochen bekommen die Betroffenen dann Leistungen in Höhe ihres normalen Verdienstes. Das gilt allerdings nur für Menschen, die nicht arbeiten dürfen, weil sie selbst erkrankt sind oder bei denen vermutet wird, dass sie ansteckend sein könnten.

Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz

Das bedeutet im Umkehrschluss: Nur Menschen, die Covid-19 haben oder die das Gesundheitsamt unter Quarantäne gestellt hat, bekommen Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz.

Wer wegen der Schutzmaßnahmen seinen Job nicht machen kann, ist auf das normale System der sozialen Sicherung angewiesen. Das heißt, wer jetzt wegen der Geschäftsschließungen seinen Job verliert oder zeitweise kein Geld verdient, muss ALG I oder Hartz 4 beantragen.

 

Quellen:

Wie hat Ihnen dieser Beitrag gefallen?

0 / 5 Gesamt: 0

Your page rank:

Geschrieben von: Paul zu Jeddeloh

Seit 2019 bereichert er das Team unsere Partneranwälte von hartz4widerspruch.de und macht sich für die Rechte von Bürgergeld-Empfänger:innen stark. Soziale Ungerechtigkeiten räumt er aus dem Weg. Sein weitreichendes Know-how aus vergangenen Fällen und sein tiefgreifendes Wissen über aktuelle Entwicklungen im Sozialrecht verhelfen zahlreichen Ratsuchenden zum Recht.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert